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Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 29.11.2007
Aktenzeichen: IX ZR 165/05
Rechtsgebiete: InsO, BGB
Vorschriften:
InsO § 130 | |
BGB § 398 |
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Verkündet am: 29. November 2007
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 29. November 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Vill
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 25. August 2005 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Beklagte ist Verwalter in dem am 2. August 2002 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der m. AG (fortan: Schuldnerin). Er war auf den Insolvenzantrag der Schuldnerin vom 4. Juli 2002 am 5. Juli 2002 bereits zum vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt bestellt worden.
Die Schuldnerin entwarf Werbekonzepte. Zu ihrem Geschäftsgegenstand gehörte es, Merchandising-Produkte mit dem jeweiligen Logo des Kunden herstellen zu lassen und an den Kunden zu liefern.
Die klagende Bank gewährte der Schuldnerin Kredite. Mit Globalzessionsvertrag vom 12./14. November 2001 trat die Schuldnerin zur Sicherung aller bestehenden, künftigen und bedingten Ansprüche aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung an die Klägerin sämtliche bestehenden und künftigen Forderungen aus Warenlieferungen und Leistungen ab, die ihr gegen alle Kunden mit den Anfangsbuchstaben A bis einschließlich Z zustehen. Nach Nr. 2 des Globalzessionsvertrages gingen die gegenwärtigen Forderungen mit Vertragsschluss und alle künftig entstehenden Forderungen jeweils mit ihrer Entstehung auf die Bank über.
Gemäß Nr. 4 Abs. 1 der Vereinbarung hatte die Sicherungsgeberin der Bank zu den mit ihr vereinbarten Zeitpunkten, mindestens jedoch einmal jährlich, eine Bestandsliste über die an die Bank abgetretenen, noch ausstehenden Forderungen einzureichen. Der Bank standen nach Abs. 2 dieser Bestimmung die abgetretenen Forderungen aber auch dann zu, wenn sie nicht oder nicht in voller Höhe in der Bestandsliste verzeichnet sein sollten.
Nachdem die Klägerin von der drohenden Insolvenz der Schuldnerin erfahren hatte, kündigte sie am 28. Juni 2002 das Kreditverhältnis mit sofortiger Wirkung. Am 3. Juli 2002 veranlasste die Schuldnerin die Auslieferung von Merchandising-Produkten und erstellte hierfür am selben Tag Rechnungen über insgesamt 113.338,30 €. Zwischen dem 3. und dem 10. Juli 2002 lieferte die Schuldnerin weitere Merchandising-Produkte an Kunden aus, wofür sie jeweils noch am Tag der Auslieferungen Rechnungen über insgesamt 104.612,30 € erstellte. Von den Rechnungen über insgesamt 113.338,30 € sind im Ergebnis 106.103,90 € in die Masse gelangt und dort unterscheidbar vorhanden, von den Rechnungen über 104.613,30 € sind dies 69.025,69 €.
Die Klägerin begehrt vom Beklagten Zahlung dieser Beträge abzüglich Feststellungs- und Verwertungskosten in Höhe von 15.761,66 €, insgesamt also 159.367,93 €.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat sie auf Rechtsmittel des Beklagten abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Zahlungsanspruch in vollem Umfang weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der geltend gemachte Zahlungsanspruch stehe der Klägerin nicht zu. Diese habe zwar aufgrund der Vorausabtretung vom 12./14. November 2001 die Zahlungsansprüche gegen die Kunden der Schuldnerin wirksam erworben. Die Zahlungsansprüche seien bereits jeweils im Zeitpunkt des Vertragsschlusses entstanden, der vor dem 28. Juni 2002 erfolgt sei. Anfechtbar nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO sei jedoch die mit der Auslieferung der Waren erfolgte Werthaltigmachung der Forderungen gegen die Kunden. Diese Auslieferungen seien inkongruent gewesen, weil die Klägerin sie gegenüber der Schuldnerin nicht habe beanspruchen können. Die Auslieferungen seien im letzten Monat vor dem Eröffnungsantrag erfolgt (§ 131 Abs. 1 Nr.1 InsO). Sie hätten die Gläubiger benachteiligt, weil mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Erfüllungsansprüche erloschen seien und erst die Erfüllungswahl des Insolvenzverwalters nach § 103 InsO den Anspruch mit dem bisherigen Inhalt neu habe entstehen lassen. An diesem neuen Anspruch habe die Klägerin keine Rechte erwerben können. Deshalb habe der Insolvenzverwalter ohne die Auslieferung der Merchandising-Produkte durch die Schuldnerin den Vertrag anstelle der Schuldnerin erfüllen und von den Kunden Erfüllung verlangen können, die dann der Masse gebührt habe.
II.
Diese Erwägungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Mit der Begründung des Berufungsgerichts lässt sich die Klage nicht abweisen.
Die Klägerin kann als absonderungsberechtigte Gläubigerin gemäß § 170 Abs. 1 Satz 2 InsO vom Beklagten den Verwertungserlös für die eingezogenen Forderungen abzüglich der Kosten für Feststellung und Verwertung herausverlangen, wenn sie die Forderungen insolvenzfest erworben hatte. Diese Voraussetzung ist bisher nicht rechtsfehlerfrei verneint worden.
1. Wie der Senat mit Urteil vom heutigen Tage (IX ZR 30/07, z.V.b. in BGHZ) entschieden hat, sind Globalzessionsverträge auch hinsichtlich der zukünftig entstehenden Forderungen in der Regel nur als kongruente Deckung gemäß § 130 InsO anfechtbar.
2. Was für das Entstehen zukünftiger Forderungen aus einer Globalzession gilt, trifft für das Werthaltigmachen dieser Forderungen während der kritischen Zeit in gleicher Weise zu. Auch diese sind nur als kongruente Deckung nach § 130 InsO anfechtbar.
a) Zutreffend hat das Berufungsgericht gesehen, dass das Werthaltigmachen einer abgetretenen Forderung anfechtbar ist. Wie der Senat mit dem genannten Urteil vom heutigen Tag entschieden hat, sind allgemein Rechtshandlungen, die zur Werthaltigkeit einer abgetretenen Forderung führen, als selbständig anfechtbar anzusehen. Anfechtbar sind danach Erfüllungshandlungen wie die Herstellung eines Werkes, die Übergabe der Kaufsache oder die Erbringung einer Dienstleistung.
Gemäß §§ 130, 131 InsO sind auch Rechtshandlungen anfechtbar, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung ermöglichen. Zu den anfechtbaren Rechtshandlungen gehören nicht nur Rechtsgeschäfte, sondern auch rechtsgeschäftsähnliche Handlungen und Realakte, denen das Gesetz Rechtswirkungen beimisst. Wird durch vom Schuldner veranlasste Maßnahmen die Fälligkeit der Vergütung herbeigeführt oder die Einrede des § 320 BGB ausgeräumt, gewinnt dadurch die Forderung für den Sicherungsnehmer an Wert. Daher sind solche Leistungen als gegenüber einem vorausgegangenen Vertragsschluss des Schuldners mit seinem Kunden selbständige Rechtshandlungen ebenfalls insolvenzrechtlich anfechtbar. Folgt die Leistung des Schuldners der vertraglichen Vereinbarung nach, ist dabei für die Anfechtung gemäß § 140 Abs. 1 InsO auf den Zeitpunkt der Bewirkung oder Erhöhung der Werthaltigkeit abzustellen (BGH, Urt. v. 29. November 2007 - IX ZR 30/07 aaO).
Entgegen der Auffassung der Revision ist es nicht erforderlich, dass die Leistung des Schuldners insgesamt, also auch gegenüber dem unmittelbaren Leistungsempfänger, angefochten wird. Demgemäß musste der Beklagte nicht von den Empfängern der Merchandising-Produkte die Rückgabe der gelieferten Sachen fordern. Die Erfüllungshandlung der Schuldnerin stellte eine Rechtshandlung dar, die jeweils gegenüber mehreren Personen Rechtswirkungen entfaltete. Einerseits wurden dadurch vertragliche Verpflichtungen der Schuldnerin im Verhältnis zu ihren Kunden erfüllt. Andererseits erhielt die Klägerin eine Wertauffüllung ihrer Sicherheit.
Bei einer derartigen Doppelwirkung einer Leistung hat der Verwalter die Wahl, welchen Leistungsempfänger er in Anspruch nimmt. Es können, sofern die Voraussetzungen vorliegen, beide in Anspruch genommen werden und haften gegebenenfalls als Gesamtschuldner (vgl. RGZ 117, 86, 88; BGH, Urt. v. 29. April 1999 - IX ZR 163/98, ZIP 1999, 973, 974 unter 2d). Anfechtungsrechtlich sind im Verhältnis zur Klägerin die Leistungen der Schuldnerin nicht anders zu behandeln, als sei im Zeitpunkt der Werthaltigmachung eine neu entstandene bereits werthaltige Forderung von der Globalzession erfasst worden.
b) Da zukünftige Forderungen im Rahmen einer Globalzession hinsichtlich ihrer Entstehung als kongruente Deckung zu behandeln sind, trifft dies auch auf Leistungen zu, die diese Forderungen werthaltig machen (vgl. Urt. v. 29. November 2007 - IX ZR 30/07 aaO). Dem kann entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht entgegengehalten werden, der Sicherungsnehmer habe keinen Anspruch darauf, dass der Schuldner die ihm nur gegenüber dem Kunden obliegende Verpflichtung erfülle. Die Abtretung bestimmbar beschriebener zukünftiger Forderungen bewirkt, dass der Schuldner über diese nicht mehr anderweitig verfügen kann. Wenn dies insolvenzrechtlich zur Folge hat, dass mit Begründung dieser Forderungen kongruente Deckungen entstehen, muss dies auch für die Werthaltigmachung durch die vertraglichen Leistungen des Schuldners zutreffen. Denn diese sind ebenfalls seiner Verfügungsbefugnis entzogen. Die Sicherungsabtretung dient gerade dazu, dem Sicherungsnehmer den Wert der abgetretenen Forderung zu verschaffen (vgl. zur Begründung im Einzelnen BGH, Urt. v. 29. November 2007, aaO). Die Belange der Gläubigergesamtheit sind dadurch angemessen gewahrt, dass die Aufrechnung durchgreift, wenn die Voraussetzungen des § 130 InsO vorliegen (BGH, Urt. v. 29. November 2007, aaO).
c) Die Voraussetzungen des § 130 InsO hat das Berufungsgericht nicht geprüft. Die bislang getroffenen Feststellungen erlauben dem Senat insoweit keine eigene abschließende Beurteilung.
aa) Nach § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO sind Rechtshandlungen anfechtbar, welche einem Insolvenzgläubiger in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht haben. Weitere Voraussetzung ist, dass der Schuldner zur Zeit der Rechtshandlung zahlungsunfähig war und der Gläubiger die Zahlungsunfähigkeit kannte. Dem steht die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit schließen lassen, § 130 Abs. 2 InsO.
Die Schuldnerin erbrachte die angefochtenen Leistungen, nachdem sie die Kreditkündigung der Klägerin vom 28. Juni 2002 erhalten hatte. Diese Kündigung war erklärt worden, nachdem die Klägerin von der Überschuldung der Schuldnerin und deren Absicht erfahren hatte, Insolvenzantrag zu stellen. Es erscheint nahe liegend, dass jedenfalls infolge der Kündigung und der Fälligstellung eines Betrages von 511.292,88 € Zahlungsunfähigkeit eintrat und die Klägerin dies erkannte. Mangels geeigneten Vortrags und entsprechender Feststellungen kann der Senat jedoch keine eigene Sachentscheidung treffen.
bb) Für die Zeit nach dem Eröffnungsantrag sind Rechtshandlungen nach § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO anfechtbar, wenn der Gläubiger zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte. Dem steht auch hier die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag schließen lassen, § 130 Abs. 2 InsO. Lag schon vor dem Eröffnungsantrag Zahlungsunfähigkeit vor und kannte die Klägerin diese, sind damit auch für die Lieferungen nach dem Eröffnungsantrag die Voraussetzungen des § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO erfüllt.
III.
Das Berufungsurteil ist somit aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin:
1. Eine objektive Gläubigerbenachteiligung gemäß § 129 InsO, die auch für die Anfechtung nach § 130 InsO erforderlich ist, hat das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend bejaht.
a) Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens verloren die Ansprüche der Insolvenzschuldnerin und die entsprechenden Gegenleistungsansprüche zunächst lediglich ihre Durchsetzbarkeit. Die Verfahrenseröffnung bewirkte keine materiell-rechtliche Umgestaltung des gegenseitigen Vertrages, sondern hatte wegen der beiderseitigen Nichterfüllungseinreden der Vertragspartner (§ 320 BGB) nur zur Folge, dass diese ihre noch ausstehenden Erfüllungsansprüche, soweit es sich nicht um Ansprüche auf die Gegenleistung für schon erbrachte Leistungen handelt, nicht durchsetzen konnten (BGHZ 150, 353, 359).
b) Wären die Artikel vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht geliefert worden, hätten die Ansprüche der Schuldnerin auf die Gegenleistung für die von ihr noch zu liefernden Merchandising-Artikel die Rechtsqualität von originären Masseforderungen erhalten, wenn der Beklagte als Insolvenzverwalter nach § 103 InsO die Vertragserfüllung verlangt hätte. An diesen Forderungen hätte die Klägerin aufgrund der vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgten Globalzession Rechte gegenüber der vom Beklagten verwalteten Masse nicht mehr erwerben können (BGHZ 150, 353, 359 f; vgl. auch BGHZ 106, 236, 243; 135, 25, 26). Damit liegt eine mittelbare Gläubigerbenachteiligung vor, die für § 130 InsO ausreicht. Dies ergibt sich im Gegenschluss aus § 132 Abs. 1, § 133 Abs. 2 InsO (HK-InsO/Kreft, 4. Aufl. § 129 Rn. 39).
c) Der Einwand der Revision, eine Gläubigerbenachteiligung liege nicht vor, weil die Merchandising-Produkte wegen der jeweils aufgedruckten Logos der Kunden anderweitig nicht verwertbar gewesen seien, greift nicht durch. Der Beklagte hatte die Möglichkeit, die Erfüllung des Vertrages mit dem jeweiligen Kunden zu wählen. Es kann entgegen der Auffassung der Revision nicht davon ausgegangen werden, dass völlig ungewiss sei, wie er sich verhalten hätte. Da für ihn nur diese realistische Verwertungsmöglichkeit bestand, hätte er sie pflichtgemäß wahrnehmen müssen. Anhaltspunkte dafür, dass er dieser Pflicht nicht nachgekommen wäre, bestehen nicht.
2. Das Berufungsgericht hat deshalb hinsichtlich der Werthaltigmachung der Forderungen die Voraussetzungen des § 130 InsO zu prüfen. Die Werthaltigmachung der zukünftigen Forderungen aus der Globalzession, die hier im Streit steht, erfolgte zum Teil in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, zum Teil nach diesem Antrag. Das Berufungsgericht wird deshalb je nach dem von ihm festgestellten Zeitpunkt der Werthaltigmachung die weiteren Voraussetzungen der Alternativen des § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 InsO zu prüfen haben.
3. Soweit die Schuldnerin in der Zeit vom 5. bis 10. Juli 2002 mit Zustimmung des Beklagten in seiner Eigenschaft als vorläufiger Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt Merchandising-Produkte ausgeliefert und in Rechnung gestellt hat, steht diese Zustimmung einer Anfechtung der Werthaltigmachung der an die Klägerin abgetretenen Forderungen nach § 130 InsO nicht entgegen. Die Anfechtung wäre in diesem Fall nur dann ausgeschlossen, wenn der vorläufige Insolvenzverwalter durch sein Handeln einen schutzwürdigen Vertrauenstatbestand beim Empfänger begründet hätte und dieser infolgedessen nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) damit rechnen durfte, ein nicht mehr entziehbares Recht errungen zu haben (BGHZ 161, 315, 319).
Im Verhältnis zur Klägerin ist hiernach entscheidend, ob diese auf die Rechtsbeständigkeit des Verhaltens des vorläufigen Verwalters tatsächlich vertraut hat und dieses Vertrauen schutzwürdig ist (BGHZ 161, 315, 320). Dies ist in aller Regel nicht der Fall, wenn der mit Zustimmungsvorbehalt ausgestattete vorläufige Insolvenzverwalter einer Erfüllungshandlung des Schuldners zustimmt, die nicht im Zusammenhang mit einem neuen Vertragsschluss steht (BGHZ 161, 315, 322). So war es hier. Für einen schutzwürdigen Vertrauenstatbestand bei der Klägerin ist auch sonst nichts ersichtlich, wenn die Voraussetzungen des § 130 InsO vorliegen.
Ende der Entscheidung
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