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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 06.07.2006
Aktenzeichen: IX ZR 166/05
Rechtsgebiete: ZPO, GKG
Vorschriften:
ZPO § 114 | |
GKG § 66 Abs. 1 Satz 1 |
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 6. Juli 2006
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Raebel, Cierniak und die Richterin Lohmann am 6. Juli 2006 beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Klägers vom 9. Mai 2006 auf Prozesskostenhilfe zur Durchführung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 26. August 2005 wird zurückgewiesen.
Die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenansatz vom 30. Januar 2006 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Prozesskostenhilfe kann gemäß § 114 ZPO nicht mehr gewährt werden, wenn - wie hier durch Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde mit Beschluss vom 19. Januar 2006 - die Instanz, für die der Antragsteller um Bewilligung nachsucht, im Zeitpunkt der Antragstellung bereits beendigt ist (RGZ 157, 96, 97; BFHE 145, 28 f; Zöller/Philippi, ZPO 25. Aufl., § 117 Rn. 2b).
Die gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG statthafte und auch darüber hinaus zulässige Erinnerung gegen den Kostenansatz ist unbegründet. Zu Recht sind für die Verwerfung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gemäß Nr. 1242 Anlage 1 GKG 2,0 Gebühren aus dem durch Beschluss vom 19. Januar 2006 zutreffend festgesetzten Wert angesetzt worden.
Ende der Entscheidung
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