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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 07.12.2006
Aktenzeichen: IX ZR 167/05
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 7. Dezember 2006
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann
am 7. Dezember 2006
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerden der Kläger und des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Kammergerichts vom 18. August 2005 werden zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 870.688,97 € festgesetzt.
Gründe:
Die zulässigen (§ 544 ZPO) Nichtzulassungsbeschwerden sind unbegründet; weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
1. Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten:
Auf eine eventuelle Divergenz zu dem in AnwBl. 1969, 446 abgedruckten Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 21. Mai 1969 kommt es nicht an; denn der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 20. März 1979 (VI ZR 30/77, NJW 1980, 189, 190, insoweit in BGHZ 75, 1 nicht abgedruckt) entschieden, "dass die Geltendmachung vermeintlicher Ansprüche gegen den Vertragspartner nicht an sich schon eine positive Vertragsverletzung sein kann". Außerhalb der schon im Verfahrensrecht vorgesehenen Sanktionen haftet eine Partei ihrem Gegner grundsätzlich nicht nach sachlichem Recht für die Folgen der fahrlässigen Fehleinschätzung der Rechtslage (BGHZ 74, 9, 14 f; 118, 201, 206). Nach den Feststellungen der Vorinstanzen bestand für das Berufungsgericht kein Anlass, einen Aufwendungsersatzanspruch aus dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag zu prüfen. Eine Abweichung von der Entscheidung des Großen Senats für Zivilsachen vom 15. Juli 2005 (GSZ 1/04, NJW 2005, 3141) liegt schon deshalb nicht vor, weil es dort um eine deliktische Haftung ging. Angesichts der zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 20. März 1979 besteht auch kein Anlass, die Revision unter dem Gesichtspunkt der grundsätzlichen Bedeutung oder der Fortbildung des Rechts zuzulassen.
2. Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger:
Im Blick auf die Schadensersatzklage besteht kein Zulassungsgrund. Die Kläger haben in erster Linie eine Pflichtverletzung Ende 2001 vorgetragen (LGU 4). Das Berufungsgericht ist bei der Abweisung der Klage jedoch nicht von unrichtigen oder von der bisherigen Rechtsprechung abweichenden Obersätzen ausgegangen und hat auch Verfassungsrecht nicht verletzt. Seine Annahme, es sei nicht nur eine aussetzende Entscheidung ermessensfehlerfrei gewesen, trifft nach der damals maßgeblichen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu (BFH BStBl. II 1988, 134, 136 f; vgl. weiter die Nachweise in BFH NJW 2003, 2556, 2557). Dementsprechend hat das zuständige Finanzamt eine Aussetzung der Vollziehung abgelehnt.
Die Zurückweisung des Vorbringens zur Honorarwiderklage als unsubstantiiert begegnet keinen durchgreifenden Bedenken; auch fehlt es an der Entscheidungserheblichkeit, weil die Kläger ihr nach dem Berufungsurteil streitiges Vorbringen nicht unter Beweis gestellt haben.
3. Im Übrigen wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO von einer Begründung abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Ende der Entscheidung
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