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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 15.04.1999
Aktenzeichen: IX ZR 168/98
Rechtsgebiete: ZPO, BGB
Vorschriften:
ZPO § 287 Abs. 2 | |
ZPO § 554 b | |
BGB § 950 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 15. April 1999
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter
am 15. April 1999
beschlossen:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 25. Februar 1998 wird nicht angenommen.
Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für die Revisionsinstanz beträgt 98.235,30 DM.
Gründe
Die Revision wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und hat im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO).
Daß die im Januar 1996 geschlossenen, einen verlängerten Eigentumsvorbehalt mit Verarbeitungsklausel enthaltenden Lieferverträge durch die Vereinbarung vom 25. März 1996 aufgehoben worden seien, wie die Revision meint, ist nicht anzunehmen. Alle Materialien, bezüglich derer die Klägerin mit der vorliegenden Klage die Vereitelung ihrer Aus- bzw. Absonderungsrechte geltend macht, sind bereits vor dem 25. März 1996 an die Gemeinschuldnerin geliefert worden. Es spricht nichts dafür, daß die Klägerin auf ihre bereits begründeten Rechte als Vorbehaltseigentümerin verzichten wollte.
Ob die Klägerin Aussonderungsberechtigte war, erscheint zwar zweifelhaft. Die Abdingbarkeit des § 950 BGB und die Wirksamkeit einer "Herstellerklausel" sind umstritten. Folgt man der Meinung, welche diese Wege nicht für gangbar hält, so war die Klägerin aber Absonderungsberechtigte, weil ihr das Ergebnis der Verarbeitung im Wege eines antizipierten Besitzkonstituts übereignet worden ist. Dann hat sie an der neuen Sache Sicherungseigentum - zumindest in der Form des Miteigentums - erworben. Dieses hat der verklagte Konkursverwalter vereitelt, so daß die Klägerin zur Ersatzabsonderung berechtigt ist.
Die Ersatzabsonderung führt im vorliegenden Fall zum gleichen Ergebnis wie die Ersatzaussonderung, da ihr Gegenstand in jedem Falle in einem Geldbetrag besteht. Als Ersatzaussonderungs- wie als Ersatzabsonderungsberechtigte kann die Klägerin Zahlung verlangen. Nach der Schätzung (§ 287 Abs. 2 ZPO) des Berufungsgerichts entspricht der auf das Miteigentum der Klägerin an dem Verarbeitungsergebnis entfallende Kaufpreisanteil dem Wert des von ihr gelieferten Materials. Gegen diese Schätzung wendet sich die Revision nicht.
Ende der Entscheidung
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