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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 05.06.2008
Aktenzeichen: IX ZR 17/05
Rechtsgebiete: InsO, ZPO


Vorschriften:

InsO § 129 Abs. 1
ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZR 17/05

vom 5. Juni 2008

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Vill, Dr. Fischer und Dr. Pape

am 5. Juni 2008

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 16. Dezember 2004 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 87.706,91 € festgesetzt.

Gründe:

Die zulässige Beschwerde (§ 544 ZPO) ist unbegründet. Ein Grund zur Zulassung der Revision besteht nicht. Das Berufungsgericht hat das rechtliche Gehör des Klägers nicht verletzt. Grundsätzliche Fragen der Rechtssache lässt das Berufungsurteil entgegen der Ansicht der Beschwerde nicht erkennen.

Die Frage, ob der Insolvenzverwalter nach einverständlichem Widerruf des Bezugsrechts des Versicherten den Rückkaufswert einer Lebensversicherung zur Masse ziehen kann, die der insolvente Versicherungsnehmer abgetreten, die jedoch der nicht insolvente Versicherte finanziert hat, ist wegen der anfechtungsfesten Abtretung der Lebensversicherung nicht entscheidungserheblich.

Die Verrechnung der eingezogenen Lebensversicherung mit dem Restdarlehen der Schuldnerin kann nicht mit Erfolg angefochten werden, weil es wegen des nicht anfechtbaren Absonderungsrechts der Beklagten an einer Gläubigerbenachteiligung gemäß § 129 Abs. 1 InsO fehlt.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen.

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