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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 06.12.2007
Aktenzeichen: IX ZR 17/06
(1)
Rechtsgebiete: AnfG, ZPO
Vorschriften:
AnfG § 3 Abs. 2 | |
AnfG § 4 | |
AnfG § 4 Abs. 1 | |
ZPO § 139 | |
ZPO § 411 Abs. 3 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 6. Dezember 2007
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Vill und die Richterin Lohmann
am 6. Dezember 2007
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 20. Dezember 2005 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 178.952,15 € festgesetzt.
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
1. Die von der Beschwerde als grundsätzlich angesehene Frage, ob der teilweise Verzicht auf bislang geschuldete Mietzinsen auch dann eine unentgeltliche Leistung im Sinne des § 4 Abs. 1 AnfG darstellt, wenn die künftig zu zahlende Miete - etwa im Hinblick auf geltend gemachte Mängel der Mietsache - der Höhe nach zwar vorübergehend angemessen sei, der Schuldner jedoch keine Gegenleistung für einen dauerhaften Verzicht erhält, ist nicht entscheidungserheblich. Selbst nach dem Vortrag der Beschwerde haben in dem streitigen Zeitraum vom 1. Oktober 1999 bis 30. November 2000 die vorhandenen Mängel weiter bestanden. Dann dauerte in diesem Zeitpunkt auch die von der aufgeworfenen Grundsatzfrage vorausgesetzte Angemessenheit des neu vereinbarten Mietzinses fort. Damit fehlt es für diesen Zeitraum sowohl an einer Unentgeltlichkeit wie an einer objektiven Gläubigerbenachteiligung.
Für einen Zeitraum, in dem die Mängel beseitigt sein würden, wäre die Frage im Übrigen nicht klärungsbedürftig. Eine unentgeltliche Leistung läge dann in Höhe des Differenzbetrages zur angemessenen Miete vor.
2. Der Zulassungsgrund der Einheitlichkeitssicherung liegt nicht vor, soweit sich das Berufungsgericht an der Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Höhe der angemessenen Miete gehindert gesehen hat. Das Grundrecht auf rechtliches Gehör ist zwar verletzt, wenn das Gericht erhebliche Beweisanträge nicht berücksichtigt (BVerfGE 69, 141, 143 f; BVerfG NJW 2001, 1565). Die nähere Ausgestaltung des rechtlichen Gehörs ist jedoch den einzelnen Verfahrensordnungen überlassen. Artikel 103 Abs. 1 GG gewährt deshalb keinen Schutz dagegen, dass das Gericht das Vorbringen aus Gründen des materiellen oder formellen Rechts unberücksichtigt lässt. Die Nichtberücksichtigung eines als erheblich angesehenen Beweisangebotes verstößt dann gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze mehr findet oder die Annahme, sie könne auf das Prozessrecht gestützt werden, offenkundig unrichtig ist (BVerfG NJW 2001, 1565).
Das Berufungsgericht hat die von ihm zunächst angeordnete Einholung eines Sachverständigengutachtens als unmöglich angesehen, weil der Sachverständige ausdrücklich erklärt hatte, die Beweisfrage könne nicht geklärt werden. Dies lässt eine Verletzung des Grundrechts der Klägerin auf rechtliches Gehör nicht erkennen, weil ungeeignete Beweise nicht erhoben werden müssen (vgl. BVerfG NJW 1993, 254, 255; Zöller/Greger, ZPO 26. Aufl. Rn. 10a vor § 284 ZPO).
3. Die von der Beschwerde als grundsätzlich angesehene Frage, ob die Rechtsprechung zu § 411 Abs. 3 ZPO, wonach auf Antrag einer Partei stets das Erscheinen des Sachverständigen zur Erläuterung seines Gutachtens anzuordnen ist, auf Fälle der vorliegenden Art zu übertragen ist, ist nicht entscheidungserheblich. Die Klägerin hatte die Anhörung des Sachverständigen zu inhaltlichen Problemen, nicht zur Klärung der Frage beantragt, ob überhaupt ein Gutachten erstattet werden könne.
4. Durch eine Verletzung der Hinweispflicht nach § 139 ZPO wurde das Grundrecht der Klägerin auf rechtliches Gehör jedenfalls nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt. Die Beschwerde macht nicht geltend, die Klägerin habe bei Erteilung des von ihr vermissten Hinweises die Erhebung anderer Beweise beantragt. Das Berufungsgericht hat über die streitige Frage ohnehin Sachverständigenbeweis erheben wollen. Die Beweiserhebung scheiterte nicht an einem fehlenden Antrag der Klägerin, sondern an der Untauglichkeit des Beweismittels.
5. Schließlich fordert die Einheitlichkeitssicherung nicht die Zulassung der Revision unter dem Gesichtspunkt fehlender Prüfung des Anfechtungstatbestandes des § 3 Abs. 2 AnfG. Denn auch insoweit mangelt es jedenfalls, wie bei § 4 AnfG, an der erforderlichen objektiven Gläubigerbenachteiligung, die hier zudem unmittelbar durch den angefochtenen Abschluss des neuen Mietvertrages hätte eingetreten sein müssen. Wie ausgeführt ist für den Zeitraum, in dem die Gleichwertigkeit der Leistungen fortbestand, eine solche Gläubigerbenachteiligung nicht feststellbar.
Ende der Entscheidung
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