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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 13.12.2007
Aktenzeichen: IX ZR 170/06
(3)
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 78b |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 13. Dezember 2007
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Dr. Detlev Fischer
am 13. Dezember 2007
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Klägers auf Bestellung eines Notanwalts für die Durchführung eines Anhörungsrügeverfahrens (§ 321a ZPO) gegen den Senatsbeschluss vom 27. September 2007 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 78b ZPO setzt voraus, dass die Partei trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.
Die beabsichtigte Anhörungsrüge ist aussichtslos. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f). Der Senat hat in dem Beschluss vom 27. September 2007 sowohl die Revisionsbegründung des Klägers als auch dessen nach Erlass des Hinweisbeschlusses des Senats vom 7. August 2007 gehaltenen ergänzenden Vortrag in vollem Umfang daraufhin geprüft, ob die Voraussetzungen der Zulassung der Revision vorliegen oder die Revision Aussicht auf Erfolg hat (vgl. § 552a Satz 1 ZPO). Beide Fragen hat der Senat aus den Gründen des Beschlusses vom 27. September 2007 verneint. Hiermit hat es sein Bewenden.
Der Antragsteller kann nicht damit rechnen, dass weitere Eingaben in dieser Sache von dem Senat beantwortet werden.
Ende der Entscheidung
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