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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 11.05.2006
Aktenzeichen: IX ZR 171/03
(1)
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 321a | |
ZPO § 321a Abs. 2 Satz 1 | |
ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 11. Mai 2006
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer
am 11. Mai 2006
beschlossen:
Tenor:
Die Gehörsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 26. Januar 2006 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.
Gründe:
I.
Der Kläger wendet sich mit seiner bei Gericht am 23. März 2006 eingegangenen Gehörsrüge gegen die mit Beschluss vom 26. Januar 2006 erfolgte Zurückweisung seiner Nichtzulassungsbeschwerde. Der Senatsbeschluss wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 14. Februar 2006 zugestellt. Der Kläger macht geltend, die Verletzung des rechtlichen Gehörs sei ihm am 10. März 2006 bewusst geworden, als er die Verfassungsbeschwerdeschrift fertigte. Zuvor habe ihm sein Prozessbevollmächtigter fernmündlich mitgeteilt, eine Beschwerdemöglichkeit gegen den Senatsbeschluss vom 26. Januar 2006 bestehe nicht.
II.
Die nach § 321a ZPO statthafte Gehörsrüge ist als unzulässig, weil verfristet zu verwerfen. Die zweiwöchige Notfrist des § 321a Abs. 2 Satz 1 ZPO wurde mit Zustellung des Senatsbeschlusses vom 26. Januar 2006 am 14. Februar 2006 in Lauf gesetzt und war demnach bei Eingang der Gehörsrüge am 23. März 2006 abgelaufen. Entgegen der Ansicht des Klägers kann nicht auf den von ihm geltend gemachten Zeitpunkt der Erstellung der Verfassungsbeschwerdeschrift abgestellt werden. Maßgeblich ist vielmehr der Zeitpunkt, an dem der Prozessbevollmächtigte des Klägers den Senatsbeschluss vom 26. Januar 2006 zugestellt erhielt. Ab diesem Zeitpunkt bestand die Gelegenheit, etwaige Gehörsverletzungen im angeführten Senatsbeschluss zur Kenntnis zu nehmen (vgl. BGH, Beschl. v. 13. Dezember 1999 - II ZR 225/98, NJW 2000, 592). Der Kläger hat sich das Wissen seines Prozessbevollmächtigten zurechnen zu lassen (vgl. BGHZ 31, 351, 354).
Im Übrigen ist die Anhörungsrüge auch unbegründet. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG nur verpflichtet, das Vorbringen der Partei zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Nicht geboten ist es, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f). Der Senat hat in dem Beschluss vom 26. Januar 2006 die jetzt von der Anhörungsrüge des Klägers umfassten Angriffe in der Nichtzulassungsbeschwerde in vollem Umfang darauf geprüft, ob sie einen Revisionszulassungsgrund ergeben. Dies war zu verneinen. Von einer weiterreichenden Begründung sieht er auch in diesem Verfahrensabschnitt in entsprechender Anwendung des § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO ab (vgl. BGH, Beschl. v. 28. Juli 2005 - III ZR 443/04, NJW-RR 2006, 63, 64).
Ende der Entscheidung
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