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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 02.07.2009
Aktenzeichen: IX ZR 171/08
Rechtsgebiete: InsO


Vorschriften:

InsO § 95
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat

durch

den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und

die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp

am 2. Juli 2009

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 6. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 21. August 2008 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Streitwert wird auf 195.526,93 EUR festgesetzt.

Gründe:

Die statthafte Nichtzulassungsbeschwerde ist auch im Übrigen zulässig. In der Sache bleibt sie jedoch ohne Erfolg.

1.

Die auf den Gesichtspunkt der grundsätzlichen Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) gestützten Zulassungsfragen sind nicht klärungsbedürftig. Sie betreffen nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts eine branchenuntypische Individualvereinbarung.

2.

Ein Eingreifen des Revisionsgerichts ist auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO) geboten.

a)

Das Berufungsgericht ist in nachvollziehbarer Weise zu dem Ergebnis gelangt, dass die Abonnementverträge zwischen den Lesern und der Beklagten zustande gekommen sind. Diese Auslegung hält sich im Rahmen des tatrichterlichen Beurteilungsspielraums.

b)

In Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung hat das Berufungsgericht angenommen, dass ein Unternehmer gemäß § 95 InsO gegen eine erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstandene Provisionsforderung eines Vermittlers aufrechnen kann, wenn sie auf einem von dem Unternehmer mit dem Dritten vor Insolvenzeröffnung geschlossenen Vertrag beruht (BGHZ 159, 388, 394 ff) . Dem hat das Berufungsgericht den Fall an die Seite gestellt, dass sich für einen bestimmten Zeitraum nach Insolvenzeröffnung die Vergütungsforderung erst unter Abzug der denselben Zeitraum betreffenden Unkosten ergibt. Abweichende Rechtsprechung hat die Beschwerde nicht aufgezeigt. Der vom Oberlandesgericht Karlsruhe am 8. Februar 2008 entschiedene Fall (14 U 107/06) war, wie das Berufungsgericht - von der Beschwerde nicht angegriffen - ausgeführt hat, in entscheidenden Punkten anders gelagert.

Ende der Entscheidung

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