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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 12.07.2007
Aktenzeichen: IX ZR 172/04
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 544 Abs. 1 Satz 1 | |
ZPO § 544 Abs. 1 Satz 2 | |
ZPO § 544 Abs. 2 ZPO |
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 12. Juli 2007
in der Rechtssache
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Dr. Detlev Fischer am 12. Juli 2007 beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 13. Juli 2004 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 59.966,74 € festgesetzt.
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass der Zurechnungszusammenhang zwischen einer schadensträchtigen Handlung (hier: der Formulierung der Kündigungsschreiben seitens des nunmehrigen Beklagten) und dem eingetretenen Schaden durch ein ungewöhnliches und unsachgemäßes Fehlverhalten Dritter entfallen kann. Das sieht auch die Nichtzulassungsbeschwerde nicht anders. Ob die Führung der Kündigungsschutzprozesse durch den nunmehrigen Kläger bzw. seine Anwälte derart "ungewöhnlich und unsachgemäß" war, ist eine Frage der Subsumtion im Einzelfall.
Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen.
Ende der Entscheidung
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