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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 10.07.2008
Aktenzeichen: IX ZR 172/07
Rechtsgebiete: ZPO, InsO, BGB
Vorschriften:
ZPO § 552 Abs. 2 | |
InsO §§ 129 ff | |
InsO § 143 | |
BGB § 812 | |
BGB § 816 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 10. Juli 2008
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Dr. Pape
am 10. Juli 2008
beschlossen:
Tenor:
Der Senat erwägt, den Verhandlungstermin vom 9. Oktober 2008 aufzuheben und die Revision des Klägers gemäß § 552 Abs. 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen.
Das Berufungsgericht hat die Klage sowohl unter dem Blickpunkt eines Anspruchs aus §§ 129 ff, 143 InsO als auch eines Anspruchs aus § 812 BGB abgewiesen. Mit diesen die Entscheidung tragenden Erwägungen setzt sich die Revision nicht auseinander. Darum könnte es an einer ordnungsgemäßen Revisionsbegründung fehlen (vgl. BGH, Urt. v. 5. Oktober 1983 - VIII ZR 224/82, NJW 1984, 177, 178; Beschl. v. 25. Januar 1990 - IX ZB 89/89, NJW 1990, 1184).
Die Revision leitet die Klageforderung nunmehr allein auf der Grundlage einer Genehmigung des Klägers in Anwendung von § 816 Abs. 2 BGB aus der Rückforderung einer von der Beklagten erlangten Buchposition her. Dabei könnte es sich um einen neuen Streitgegenstand handeln. Ein Rechtsmittel ist jedoch mangels einer Beschwer unzulässig, wenn der Klageanspruch nicht wenigstens teilweise weiterverfolgt wird, sondern der Rechtsmittelführer lediglich einen neuen Anspruch zur Entscheidung stellt (BGH, Urt. v. 25. Februar 1999 - III ZR 53/98, NJW 1999, 1407 f).
Es wird Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 15. August 2008 gegeben.
Ende der Entscheidung
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