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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 13.04.2006
Aktenzeichen: IX ZR 173/02
Rechtsgebiete: ZPO, EGZPO
Vorschriften:
ZPO § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 | |
ZPO § 544 | |
EGZPO § 26 Nr. 8 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 13. April 2006
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und die Richterin Lohmann
am 13. April 2006
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 30. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 5. Juni 2002 wird zugelassen.
Der Wert des Revisionsverfahrens wird auf 62.796,62 € festgesetzt.
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); insbesondere übersteigt die mit der Revision geltend zu machende Beschwer den Wert von 20.000 € (§ 26 Nr. 8 EGZPO). Hierbei ist der Wert des aus fremden Recht geltend gemachten Schadensersatzanspruches nicht isoliert zu betrachten; denn gegen beide Teile des Streitgegenstandes wird der nämliche Zulassungsgrund dargelegt (vgl. BGH, Beschl. v. 13. März 2006 - I ZR 105/05, z.V.b.).
Im Beschwerdefall erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Das Berufungsurteil weicht in seinem tragenden Rechtssatz von den Entscheidungen des Senats vom 4. November 2004 (IX ZR 22/03, BGHZ 161, 49; IX ZR 82/03, ZInsO 2005, 40; IX ZR 28/04, EWiR 2005, 227 m. Anm. Gantenberg; siehe ferner dazu Ganter WM 2005, 1557) ab.
Ende der Entscheidung
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