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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 08.10.2009
Aktenzeichen: IX ZR 173/08
Rechtsgebiete: GG, BGB


Vorschriften:

GG Art. 103 Abs. 1
BGB § 334
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat

durch

den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter,

die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser,

die Richterin Lohmann und

den Richter Dr. Pape

am 8. Oktober 2009

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 25. August 2008 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 65.826,98 EUR festgesetzt.

Der Antrag des Klägers auf Prozesskostenhilfe für die Revisionsinstanz wird abgelehnt.

Gründe:

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Im Zusammenhang mit der Auslegung des Vertrages vom 30. August 2001 stellen sich keine zulassungsrelevanten Rechtsfragen. Das rechtliche Gehör des Klägers (Art. 103 Abs. 1 GG) wurde nicht verletzt. Haftet die Beklagte unmittelbar auch der Volksbank als Drittgläubigerin, kommt eine Umwandlung des Freistellungsanspruchs in einen Anspruch auf Zahlung an die Masse nicht in Betracht (vgl. BGH, Beschl. v. 20. Oktober 1994 - IX ZR 56/94, BGHR KO § 1 Abs. 1 Massezugehörigkeit 4 mit weiteren Nachweisen). Die Vorschrift des § 334 BGB ist nicht einschlägig, wie sich unmittelbar aus dem Gesetz ergibt. Auf die Forderung der Drittgläubigerin gegen die Beklagte hat die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Freistellungsgläubigers keinen Einfluss. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Prozesskostenhilfe wird nicht bewilligt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO).

Ende der Entscheidung

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