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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 04.10.2001
Aktenzeichen: IX ZR 174/99
Rechtsgebiete: BGB, AGBG
Vorschriften:
BGB § 776 | |
AGBG § 9 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
4. Oktober 2001
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Kirchhof, Raebel und Kayser
am 4. Oktober 2001
beschlossen:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 1. April 1999 wird nicht angenommen.
Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 70.000 DM festgesetzt (vgl. § 4 Abs. 1 ZPO).
Gründe:
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Revision im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO).
Zwar ist nach der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der formularmäßige umfassende Ausschluß der Bestimmung des § 776 BGB unwirksam (BGHZ 144, 52); jedoch liegt in der Verwertung einer anderen Sicherheit zur Tilgung von Forderungen, die nicht von der Bürgschaft gedeckt sind, keine Aufgabe im Sinne des § 776 BGB, wenn jene Sicherungsmittel, wie im Streitfall, von vorneherein auch zur Deckung der anderen Ansprüche bestimmt waren (BGH, Urteil vom 6. April 2000 - IX ZR 2/98, WM 2000, 1141, 1144). Die weite Zweckerklärung im Verpfändungsvertrag ist aus denselben Gründen, die für Sicherungsabreden bei der Grundschuld gelten (vgl. dazu BGH, Urteil vom 24. Juni 1997 - XI ZR 288/96, ZIP 1997, 1538 m.w.N.), nicht nach § 9 AGBG zu beanstanden.
Im übrigen ist das Berufungsurteil auch in der Begründung rechtlich einwandfrei.
Ende der Entscheidung
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