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Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 09.01.2003
Aktenzeichen: IX ZR 175/02
Rechtsgebiete: InsO
Vorschriften:
InsO § 130 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Verkündet am: 9. Januar 2003
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. Januar 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Raebel und Dr. Bergmann
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Rechtsmittel des Klägers werden das Urteil des 8. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 18. Juli 2002 und das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 19. Dezember 2001 aufgehoben.
Das beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger 6.637,26 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27. Februar 2001 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehenden Rechtsmittel werden zurückgewiesen.
Das beklagte Land hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger verlangt im Wege der Insolvenzanfechtung Rückgewähr einer Steuerzahlung, die die am 16. September 1999 gegründete, am 8. März 2000 ins Handelsregister eingetragene K. GmbH (nachfolgend: Schuldnerin) an das beklagte Land geleistet hat.
Am 8. Februar 2000 erließ das zuständige Finanzamt gegen die Schuldnerin eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung wegen rückständiger Steuern aus dem Zeitraum November/Dezember 1999 in Höhe von insgesamt 12.981,36 DM. Sie führte nicht zum Erfolg, weil die Schuldnerin bei dem in der Verfügung bezeichneten Kreditinstitut kein Konto unterhielt. Am 10. März 2000 brachte die Schuldnerin diesen Betrag zur Anweisung, der am 14. März 2000 ihrem Steuerkonto gutgeschrieben wurde.
Am 16. Mai 2000 stellte der Geschäftsführer der Schuldnerin den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Am 11. September 2000 unterzeichnete der Insolvenzrichter des Amtsgerichts Frankfurt (Oder) ein Beschlußformular, das die Schuldnerin nicht namentlich erwähnt und in seinem Eingangssatz lautet:
"In dem Verfahren zur Eröffnung der Insolvenz über das Vermögen der (5) vertreten durch den Geschäftsführer B. wird ... das Insolvenzverfahren eröffnet."
Die Ausfertigungen des Beschlusses enthalten die vollständige Firma der Schuldnerin. In dieser Form wurde der Beschluß, durch den zugleich der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt wurde, öffentlich bekannt gemacht. Mit Beschluß vom 5. Juni 2002 hat der Insolvenzrichter den Eröffnungsbeschluß in der Weise "präzisiert", daß er die genaue Bezeichnung der Schuldnerin angegeben hat.
Der Kläger hat behauptet, die Schuldnerin sei bei Leistung der angeforderten Zahlung zahlungsunfähig gewesen. Die zuständigen Beamten des Beklagten hätten Umstände gekannt, aus denen sie zwingend die Zahlungsunfähigkeit hätten entnehmen können, weil die Schuldnerin ihre Steuerverbindlichkeiten ständig verspätet und für den Zeitraum ab Januar 2000 überhaupt nicht mehr entrichtet habe. Die auf Zahlung von 12.981,36 DM zuzüglich Zinsen gerichtete Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht hat die Zurückweisung der Berufung mit folgenden Erwägungen begründet:
Zwar erfülle die Zahlung der Schuldnerin an sich alle Merkmale einer nach § 130 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 InsO anfechtbaren Rechtshandlung. Zu dem für die Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt habe die Schuldnerin die Zahlungen eingestellt gehabt, so daß von ihrer Zahlungsunfähigkeit auszugehen sei. Dem Finanzamt seien zu diesem Zeitpunkt Umstände bekannt gewesen, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin schließen ließen.
Gleichwohl sei die Klage derzeit unbegründet, weil das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners noch nicht wirksam eröffnet worden sei. Der Eröffnungsbeschluß enthalte nicht die in § 27 Abs. 2 Nr. 1 InsO zwingend vorgeschriebene Bezeichnung des Schuldners. Er sei deshalb nichtig; denn der ihm anhaftende Mangel sei besonders schwerwiegend und in seiner Bedeutung dem Fall einer fehlenden Unterschrift des Richters gleichzusetzen. Dieser Mangel sei weder durch den Inhalt der erteilten Ausfertigungen noch durch den Beschluß vom 5. Juni 2002 geheilt worden.
II.
Dagegen wendet sich die Revision zu Recht. Entgegen der Meinung des Berufungsgerichts ist das Insolvenzverfahren seit dem 11. September 2000 eröffnet.
1. Der vom Insolvenzrichter unterzeichnete Beschluß entsprach allerdings nicht den gesetzlichen Vorgaben.
Gemäß § 27 Abs. 2 Nr. 1 InsO hat der Eröffnungsbeschluß selbst die Person des Schuldners bestimmt zu bezeichnen und deshalb insbesondere dessen Firma oder Namen und Vornamen sowie gewerbliche Niederlassung oder Wohnung anzugeben. Allein die Angabe des gesetzlichen Vertreters der insolvent gewordenen Gesellschaft genügt nicht. Bezugnahmen auf Teile der Akten oder andere Urkunden sind nicht zulässig. Die genaue und eindeutige Bezeichnung des Schuldners muß aus dem Text des vom Richter unterzeichneten Eröffnungsbeschlusses unmittelbar ersichtlich sein. Dies ist im Hinblick auf die vielfältigen und weitreichenden Wirkungen der Insolvenzeröffnung ein Gebot der Rechtsklarheit. § 27 Abs. 2 Nr. 1 InsO ist daher streng wörtlich entsprechend dem eindeutigen Inhalt der Norm zu verstehen, welcher keine Verweisung auf die Akten oder andere Urkunden vorsieht.
Es genügt auch nicht, daß die öffentliche Bekanntmachung und die dem Schuldner und dessen Gläubigern und Schuldnern zugestellten Ausfertigungen des Beschlusses die gesetzlich vorgesehenen Angaben enthalten. Die Funktion dieser Urkunden beschränkt sich darauf, die Urschrift wortgetreu und richtig wiederzugeben. Da sie von der Geschäftsstelle veranlaßt werden, enthalten sie keine richterliche Bestätigung und sind folglich ganz allgemein nicht geeignet, Mängel des Eröffnungsbeschlusses zu ersetzen (BGHZ 137, 49, 53; OLG Köln ZIP 2000, 1343, 1349).
2. Der Eröffnungsbeschluß ist trotz des beschriebenen Rechtsmangels wirksam.
a) Der rechtskräftige Beschluß über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist vom Prozeßgericht grundsätzlich auch dann als gültig hinzunehmen, wenn er verfahrensfehlerhaft ergangen ist; denn als in dem dafür vorgesehenen Verfahren ergangener hoheitlicher Akt beansprucht er Geltung gegenüber jedermann, sofern der Entscheidung nicht ausnahmsweise ein Fehler anhaftet, der zur Nichtigkeit führt (BGHZ 113, 216, 218; 138, 40, 44). Wegen der für das Insolvenzverfahren grundlegenden Bedeutung des die Eröffnung anordnenden Beschlusses ist er schon aus Gründen der Rechtssicherheit nur außerordentlich selten als nichtig zu behandeln, hauptsächlich dann, wenn dem Akt infolge des festgestellten Fehlers bereits äußerlich ein für eine richterliche Entscheidung wesentliches Merkmal fehlt (BGHZ 138, 40, 44). Dies folgt auch aus dem Grundsatz, daß gerichtliche Anordnungen erst dann schlechthin unwirksam sind, wenn ihnen ein offenkundiger schwerer Fehler anhaftet (vgl. BGHZ 114, 315, 326; BGH, Urt. v. 18. Juli 2002 - IX ZR 195/01, WM 2002, 1888, 1892, z.V.b. in BGHZ). Aus diesen Gründen hat die höchstrichterliche Rechtsprechung den Eröffnungsbeschluß über das Vermögen einer nach damaliger Rechtslage nicht konkursfähigen Gesellschaft als wirksam angesehen (BGHZ 113, 216, 218), ebenso den Beschluß eines örtlich unzuständigen Amtsgerichts, obwohl das an sich zuständige Gericht nach einem anderen als dem angewandten Gesetz über die Verfahrenseröffnung hätte befinden müssen (BGHZ 138, 40). Der Eröffnungsbeschluß ist bisher lediglich dann als nichtig angesehen worden, wenn die Unterschrift des Richters als für jede gerichtliche Entscheidung schlechthin konstitutiver Akt versäumt worden war (BGHZ 137, 49).
b) Ein dem letztgenannten Fehler gleichzusetzender Mangel liegt im Streitfall nicht vor.
aa) Das Insolvenzgericht hat im Beschluß vom 11. September 2000 auf eine durch Einklammern gekennzeichnete Stelle von Blatt 5 der Akten Bezug genommen. Das ermöglichte die Feststellung, auf welche Person sich die gerichtliche Entscheidung bezog; denn die betreffende Stelle lautet:
"K. GmbH, G. weg 3, 15 M. ."
Hiernach ist die Schuldnerin sowohl in der öffentlichen Bekanntmachung als auch in den Zustellungen an die Beteiligten (§ 30 Abs. 2 InsO) eindeutig und zutreffend benannt worden. Das traf zwar in dem Fall des nicht unterschriebenen Eröffnungsbeschlusses (BGHZ 137, 49) auch zu. Während jedoch dort das nicht unterschriebene Schriftstück sowohl äußerlich als auch inhaltlich lediglich einen unverbindlichen Entwurf darstellte (BGHZ 137, 49, 51) und daher den Erlaß einer gerichtlichen Anordnung nicht erkennen ließ, hat der zuständige Richter im Streitfall zweifelsfrei eine Entscheidung getroffen, die zudem unter Einbeziehung der im Beschluß selbst genannten Aktenstelle einen eindeutigen, alle in § 27 Abs. 2 InsO genannten Merkmale umfassenden Inhalt hat. Infolgedessen ist der dem Richter unterlaufene Fehler nach Bedeutung und Schwere nicht mit demjenigen Mangel zu vergleichen, der besteht, wenn ein Eröffnungsbeschluß in den Geschäftsgang gegeben wird, dem die Unterschrift des Richters fehlt.
bb) Das Gesetz räumt dem Richter in bestimmten Verfahrensarten ausdrücklich die Möglichkeit ein, die Entscheidung in vereinfachter Form durch Bezugnahme auf bestimmte Teile der Akten zu erlassen. So kann ein Versäumnis-, Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil in abgekürzter Form auf ein mit der Klageschrift verbundenes Blatt gesetzt werden. In diesen Fällen braucht das Urteil keine Parteibezeichnung zu enthalten, wenn von den Angaben in der Klageschrift nicht abgewichen wird. Erkennt das Gericht nach dem Klageantrag, darf die Urteilsformel auf die Klageschrift Bezug nehmen (§ 313b Abs. 2 Satz 3 und 4 ZPO). Eine Entscheidung, die eine Verweisung auf Teile der Akten enthält, ist daher dem Gesetz nicht generell fremd, obwohl auch dort, wo eine solche Vereinfachung zugelassen wird, der Entscheidungsinhalt genau festliegen muß. Da der Insolvenzrichter somit bei der Absetzung des Eröffnungsbeschlusses zwar eine Form gewählt hat, die die maßgebliche Verfahrensordnung an dieser Stelle nicht gestattet, der Inhalt der ergangenen Entscheidung sich aber eindeutig bestimmen läßt, ist der ihm unterlaufene Fehler im Wege der Berichtigung analog § 319 ZPO behebbar (vgl. Kirchhof, in HK-InsO, 2. Aufl. § 27 Rn. 26; MünchKomm-InsO/Schmahl, §§ 27-29 Rn. 129). Er ändert nichts daran, daß das Insolvenzverfahren bereits mit Unterzeichnung des inhaltlich unzureichenden Beschlusses wirksam eröffnet worden ist. Die gebotene Berichtigung hat das Insolvenzgericht im übrigen mit Beschluß vom 5. Juni 2002 vollzogen.
III.
Das angefochtene Urteil erweist sich nicht aus anderen Gründen als im Ergebnis zutreffend; denn die Auffassung des Berufungsgerichts, der Klageanspruch sei im Falle wirksamer Eröffnung des Insolvenzverfahrens gerechtfertigt, hält der Nachprüfung stand.
Dabei kann der Senat ebenso wie das Berufungsgericht dahingestellt sein lassen, ob von einer inkongruenten Deckung auszugehen ist, weil der angeforderten Zahlung eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung des Beklagten vorausgegangen ist; denn der Tatrichter hat die erhöhten Anforderungen für eine Anfechtung nach § 130 Abs. 1 Nr. 1 InsO rechtsfehlerfrei bejaht.
1. Die Schuldnerin war zahlungsunfähig, als die Beklagte den mit der Klage geltend gemachten Betrag erhielt.
a) Das Berufungsgericht ist von § 17 Abs. 2 Satz 2 InsO ausgegangen, wonach Zahlungsunfähigkeit in der Regel anzunehmen ist, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat. Diese Vermutung gilt auch im Rahmen des § 130 Abs. 1 Nr. 1 InsO (BGHZ 149, 178, 184). Zahlungseinstellung ist ein nach außen hervortretendes Verhalten des Schuldners, in dem sich typischerweise ausdrückt, daß er wegen eines voraussichtlich dauernden Mangels an Zahlungsmitteln seine fälligen Verbindlichkeiten nicht mehr erfüllen kann (BGH, Urt. v. 25. Januar 2001 - IX ZR 6/00, NJW 2001, 1650, 1651; st. Rspr.).
b) Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hat die erst im September 1999 gegründete Schuldnerin bereits ab Oktober Steuerrückstände auflaufen lassen. Die Lohn- und Kirchensteuern für diesen Monat wurden nach Mahnung erst im Januar 2000 bezahlt. Als der streitbefangene Betrag von 12.981,36 DM bezahlt wurde, hatten die rückständigen Steuerforderungen einschließlich Säumniszuschlägen bereits eine Summe von 23.870,40 DM erreicht. Außerdem standen zu diesem Zeitpunkt fällige Lohnforderungen der Arbeitnehmer von mehr als 8.000 DM offen. Die Revisionserwiderung verweist zwar zu Recht darauf, daß nach dem eigenen Vortrag des Klägers der Schuldnerin damals innerhalb von zwei bis drei Wochen zu realisierende Forderungen von 316.800 DM zustanden. Demgegenüber beliefen sich jedoch die sofort fälligen und eingeforderten Verbindlichkeiten auf über 545.000 DM.
c) Eine bloß vorübergehende Zahlungsstockung lag nicht vor; denn im Zeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlung war es der Schuldnerin schon seit mehreren Monaten nicht gelungen, ihre fälligen Verbindlichkeiten spätestens innerhalb von vier Wochen auszugleichen. Die rückständigen Beträge waren insgesamt so erheblich, daß von lediglich geringfügigen Liquiditätslücken keine Rede sein kann (vgl. dazu BGHZ 149, 178, 186 f).
2. Die mit der Sache befaßten Finanzbeamten des beklagten Landes wußten von den Umständen, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin schließen ließen (§ 130 Abs. 2 InsO).
a) Die Vorschrift verlangt, daß der Empfänger der Leistung die Tatsachen kennt, aus denen sich bei zutreffender rechtlicher Bewertung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners ergibt. Ist die Voraussetzung erfüllt, kann sich der in Anspruch genommene Insolvenzgläubiger nicht darauf berufen, daß er selbst den sich aus den Tatsachen zwingend ergebenden Schluß nicht gezogen habe (BGHZ 149, 178, 185).
b) Die Finanzbeamten kannten den Betrag der offenstehenden Steuerforderungen. Sie wußten, daß die Schuldnerin mit den Zahlungen von Anfang an und in ständig zunehmendem Umfang in Rückstand war. Aus diesen Gründen war Anfang Februar 2000 eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung erlassen worden. Die erhaltene Zahlung stellte lediglich eine Teilleistung dar, die sich auf einen drei bis vier Monate zurückliegenden Zeitraum bezog. Auf die im Jahr 2000 fällig gewordenen Steueransprüche hatte die Schuldnerin noch nichts geleistet, als die Überweisung vom 10. März 2000 einging. Es bestanden keinerlei Anzeichen dafür, daß die Schuldnerin in Zukunft in der Lage sein werde, ihre Steuerverbindlichkeiten fristgerecht zu erfüllen. Danach rechtfertigten die dem beklagten Land als bekannt zuzurechnenden Tatsachen zwingend den Schluß auf die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin.
IV.
Da es aus Rechtsgründen keiner weiteren Tatsachenfeststellungen mehr bedarf, hat der Senat in der Sache selbst zu entscheiden. Der vom Kläger geltend gemachte Hauptanspruch ist begründet.
Zinsen hat der Beklagte seit dem 27. Februar 2001 zu zahlen, jedoch nur in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§§ 284 Abs. 1 Satz 1, 288 Abs. 1 Satz 1 BGB); denn Tatsachen, die den geltend gemachten Zinssatz von 12 % rechtfertigen, hat der Kläger nicht vorgetragen. Er hat sich lediglich darauf berufen, die Finanzverwaltung und die Sozialversicherungsträger machten im Rahmen des Insolvenzverfahrens Säumniszuschläge von 12 % jährlich geltend. Das genügt nicht.
Ende der Entscheidung
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