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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 07.02.2008
Aktenzeichen: IX ZR 175/05
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZR 175/05

vom 7. Februar 2008

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer

am 7. Februar 2008

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 15. September 2005 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 42.543,31 € festgesetzt.

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO; § 26 Nr. 8 EGZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

1. Entgegen der Ansicht der Beschwerde kommt der Rechtssache keine Grundsatzbedeutung zu. Da die aufgeworfene Rechtsfrage auslaufendes Recht betrifft, hätte zur Darlegung der Klärungsbedürftigkeit aufgezeigt werden müssen, dass eine höchstrichterliche Entscheidung gleichwohl für die Zukunft richtungsweisend sein kann, weil entweder noch über eine erhebliche Anzahl von Fällen nach altem Recht zu entscheiden oder die Frage für das neue Recht weiterhin von Bedeutung ist (vgl. BGHZ 154, 288, 289; Beschl. v. 24. September 2003 - IV ZB 41/02, NJW 2004, 289 f). Hieran fehlt es. Die aufgezeigte Fragestellung ist nur für das alte Recht von Bedeutung, weil nach neuem Recht die Unterbrechung (jetzt: Neubeginn der Verjährung) nur noch ganz eingeschränkt gilt (§ 212 BGB n.F.) und die hier in Frage stehende Verknüpfung nicht mehr in Betracht kommt. Hinsichtlich etwaiger Altfälle hat die Beschwerde keine konkrete Klärungsbedürftigkeit aufgezeigt.

2. Die einzelfallbezogenen Ausführungen des Berufungsgerichts zur Verjährungsfrage und zur Zustellungsproblematik erweisen sich auch unter Berücksichtigung der von der Beschwerde aufgezeigten Gesichtspunkte als beanstandungsfrei.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Ende der Entscheidung

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