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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 16.12.2008
Aktenzeichen: IX ZR 175/05 (1)
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 544 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat

durch

den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter,

die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill,

die Richterin Lohmann und

den Richter Dr. Fischer

am 16. Dezember 2008

beschlossen:

Tenor:

Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 7. Februar 2008 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.

Gründe:

Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 206 f) . Der Senat hat in der Beratung am 7. Februar 2008 die Nichtzulassungsbeschwerde in vollem Umfang daraufhin überprüft, ob sie einen Zulassungsgrund ergibt. Er hat unter diesem Gesichtspunkt die Beanstandungen der Kläger sämtlich für nicht durchgreifend erachtet. Das gilt insbesondere für die Ausführungen zur Frage einer Grundsatzbedeutung hinsichtlich der Interpretation des § 215 Abs. 2 BGB a.F. Eine entsprechende Anwendung von Normen des Verjährungsrechts auf § 215 Abs. 2 BGB ist im Übrigen in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt. Dies gilt beispielsweise für § 210 Satz 1, § 209 Abs. 2 Nr. 1 und § 209 Abs. 2 Nr. 2 BGB a.F. (jeweils BGHZ 53, 270, 273 f) . Für die hier in Rede stehende Anwendung des § 212 Abs. 1 BGB a. F. gilt nichts anderes, wie bereits das Reichsgericht angenommen hat (RG HRR 1935 Nr. 1309; ebenso RGRK-BGB/Johannsen, 12. Aufl. § 215 Rn. 3).

Von einer weiterreichenden Begründung kann auch in diesem Verfahrensabschnitt in entsprechender Anwendung des § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen werden. Weder aus § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO, nach dem der Beschluss kurz begründet werden soll, noch unmittelbar aus dem Verfassungsrecht ergibt sich eine Verpflichtung zu einer weitergehenden Begründung der Entscheidung. Ansonsten hätte es eine Partei in der Hand, mittels einer Anhörungsrüge nach § 321a ZPO die Bestimmung des § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO im Rechtsbeschwerdeverfahren auszuhebeln. Nach der Gesetzesbegründung kann eine Gehörsrüge gegen die Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht dazu eingelegt werden, eine Begründungsergänzung herbeizuführen (vgl. BT-Drs. 15/3706 S. 16). Aus den vorgenannten Gründen ist auch kein Raum für die von den Klägern gleichzeitig verfolgte Gegenvorstellung.

Ende der Entscheidung

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