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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 29.06.2006
Aktenzeichen: IX ZR 176/04
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 543 Abs. 2 Satz 1 |
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 29. Juni 2006
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter, Vill und Cierniak, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer am 29. Juni 2006 beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 28. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 13. Juli 2004 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 28.890,02 € festgesetzt.
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie ist jedoch unbegründet, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Die von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfene Frage,
"ob der Anwalt, dem ein Kostenfestsetzungsbeschluss zugestellt wird und der den Beschluss seinem Mandanten zu übersenden hat, die Frist unter Kontrolle nehmen muss, die die Zustellung des Kostenfestsetzungsbeschlusses in Gang gesetzt hat und die auf einem Vergleich beruht, den der Mandant mit einem Dritten im Prozess geschlossen hat",
ist nicht klärungsbedürftig. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs braucht der Rechtsanwalt, der seine Partei durch einfachen Brief über den Inhalt einer gerichtlichen Entscheidung sowie über Rechtsmittelmöglichkeiten einschließlich der einzuhaltenden Fristen unterrichtet, trotz Schweigen des Mandanten keine Nachfrage halten. Nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen ist eine Verpflichtung zur Nachfrage zu bejahen, etwa wenn der Anwalt den Verlust seiner Mitteilung befürchten muss oder wenn ihm der Standpunkt seines Mandanten, unter allen Umständen ein Rechtsmittel einlegen und durchführen zu wollen, aus bestimmten Umständen bekannt war (BGH, Beschl. v. 23. Januar 1963 - VIII ZB 19/62, VersR 1963, 435; v. 13. November 1991 - VIII ZB 29/91, VersR 1992, 898; Urt. v. 25. Oktober 2001 - IX ZR 19/99, NJW 2002, 290). Für die Übersendung eines Kostenfestsetzungsbeschlusses, der eine für den Mandanten wichtige Frist in Lauf setzt, kann nichts anderes gelten. Ein besonders gelagerter Ausnahmefall, der eine Fristenkontrolle und Nachfrage beim Mandanten erfordern würde, liegt nicht vor. Die Beklagten konnten davon ausgehen, dass der Brief den Kläger rechtzeitig erreichen und dieser die erforderlichen Maßnahmen ergreifen würde.
Die Verpflichtung des Anwalts, nach dem Grundsatz des sichersten Weges den Nachweis des Zugangs empfangsbedürftiger Willenserklärungen des Mandanten an Dritte sicherzustellen oder drohende Verjährungen von Ansprüchen gegen Dritte unter Kontrolle zu nehmen, ist auf das Verhältnis des Anwalts zum Mandanten nicht übertragbar. Vergleichbar ist auch nicht der Fall, in dem der Anwalt weiß, dass der Mandant dazu entschlossen ist, Rechtsmittel einzulegen; denn dort hat der Anwalt konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Informationsfluss gestört ist, wenn sich der Mandant nicht rechtzeitig meldet. Schließlich ist auch gegenüber dem Rechtsmittelanwalt eine Nachfrage, ob das Mandat übernommen wird, nur dann erforderlich, wenn keine allgemeine Absprache über die Übernahme solcher Mandate besteht oder sich konkrete Befürchtungen aufdrängen, dass mit dem Auftrag etwas nicht in Ordnung ist (BGHZ 105, 116, 117 f; BGH, Beschl. v. 19. Juni 2001 - VI ZB 22/01, VersR 2001, 1400, 1401). Die Beklagten konnten aber davon ausgehen, dass der Kläger das Notwendige veranlassen würde; die Übernahme einer Verpflichtung durch den Kläger war hier nicht zweifelhaft; der Kläger musste im eigenen Interesse tätig werden.
Die aufgeworfene Rechtsfrage ist im Übrigen nicht entscheidungserheblich. Auf einer fehlenden Fristenkontrolle konnte ein Schaden nur beruhen, wenn das Schreiben nicht rechtzeitig vor Fristablauf zugegangen wäre. Der Kläger, der hierfür beweispflichtig ist, hat dies nach den Feststellungen von Landgericht und Berufungsgericht nicht bewiesen. Dies wird von der Beschwerde nicht angegriffen, ein Zulassungsgrund insoweit nicht geltend gemacht.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen.
Ende der Entscheidung
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