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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 18.01.2007
Aktenzeichen: IX ZR 176/05
(1)
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 234 Abs. 1 | |
ZPO § 234 Abs. 1 Satz 2 | |
ZPO § 236 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 18. Januar 2007
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Dr. Detlev Fischer
am 18. Januar 2007
beschlossen:
Tenor:
Dem Beklagten wird wegen der Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Neubrandenburg vom 14. Juni 2005 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Gründe:
Der Beklagte war ohne sein Verschulden gehindert, die Frist zur Begründung der Revision einzuhalten (§ 233 ZPO).
Er hat rechtzeitig Prozesskostenhilfe beantragt, die ihm durch Beschluss des Senats vom 29. September 2005, zugestellt am 11. Oktober 2005, gewährt worden ist. Mit Schriftsatz vom 19. Oktober 2005 hat er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und um Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist gebeten. Diese ist ihm durch Verfügung des Senatsvorsitzenden vom 26. Oktober 2005 gewährt worden. Innerhalb der verlängerten Frist hat er die Revision begründet.
Zwar muss die versäumte Prozesshandlung gemäß § 236 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 ZPO innerhalb der Frist des § 234 Abs. 1 ZPO nachgeholt werden. Im vorliegenden Fall betrug die Frist einen Monat (§ 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Innerhalb dieser Frist hat der Beklagte die Revisionsbegründung nicht eingereicht. Nach herrschender Meinung ersetzt ein Antrag auf Fristverlängerung die Einreichung der Revisionsbegründung nicht (BGH, Beschl. v. 7. Juni 1999 - II ZB 25/98, NJW 1999, 3051).
Es kann offen bleiben, ob an der auf einer verfassungskonformen Auslegung der Vorschriften zur Wiedereinsetzung beruhenden Rechtsprechung (BGH, Beschl. v. 9. Juli 2003 - XII ZB 147/02, NJW 2003, 2375 ff; v. 25. September 2003 - III ZB 84/02, NJW 2003, 3762 f; v. 17. Juni 2004 - IX ZB 208/03, NJW 2004, 2902 f) auch nach der Einfügung des § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO durch das Erste Justizmodernisierungsgesetz vom 1. Juli 2004 festzuhalten ist (dahin tendierend etwa Knauer/Wolf NJW 2004, 2857, 2863; Born NJW 2005, 2042, 2044). Jedenfalls hat die Verfügung des Senatsvorsitzenden vom 26. Oktober 2005 im vorliegenden Fall ein schützenswertes Vertrauen darauf geschaffen, dass das Erfordernis der Nachholung der versäumten Prozesshandlung - hier der Revisionsbegründung - innerhalb der durch § 234 Abs. 1 ZPO bestimmten Antragsfrist entsprechend der bisherigen Rechtsprechung nicht beachtet werden muss. Als dem Beklagten diese Verfügung bekannt geworden ist, hätte er die Frist noch wahren können.
Ende der Entscheidung
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