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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 19.07.2007
Aktenzeichen: IX ZR 176/06
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 73 | |
ZPO § 542 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 19. Juli 2007
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Vill und Cierniak, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer am 19. Juli 2007 beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 16. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 3. August 2006 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 538.199,95 Euro festgesetzt.
Gründe:
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 542 Abs. 2 ZPO).
Die Auslegung des Abfindungsvergleichs vom 15. November 1999 verantwortet der Tatrichter. Zulassungsrelevante Rechtsfragen stellen sich insoweit nicht. Das Berufungsgericht hat auch keinen entscheidungserheblichen Vortrag der Klägerin unberücksichtigt gelassen.
Etwaige Schadensersatzansprüche gegen die Beklagten im Zusammenhang mit dem Abschluss der Vereinbarung vom 15. November 1999 sind verjährt, und zwar unabhängig davon, ob der angegebene Grund der Streitverkündung (§ 73 ZPO) solche Ansprüche überhaupt erfasste. Dass die Beklagten auf die Einrede der Verjährung verzichtet hätten, ist in den Tatsacheninstanzen nicht vorgetragen worden.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Ende der Entscheidung
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