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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 23.10.2003
Aktenzeichen: IX ZR 177/02
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 544
ZPO § 543 Abs. 2 Nr. 1
ZPO § 543 Abs. 2 Nr. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZR 177/02

vom

23. Oktober 2003

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter, Kayser und Vill

am 23. Oktober 2003

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 3. Juli 2002 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 43.356,47 € festgesetzt.

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie hat indessen keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).

1. Die Frage, ob trotz der Pflicht des Richters, das inländische Gesetzesrecht zu kennen, bei der Ermittlung spezieller Rechtssätze des Steuerrechts ein Sachverständigengutachten eingeholt werden darf, ist geklärt (vgl. BGHZ 140, 111, 113, ebenso bereits BGH, Urt. v. 11. November 1987 - IVa ZR 143/86, BGHR ZPO § 293 - Steuerrecht 1).

2. Entgegen der Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerde hat der Tatrichter sich nicht einfach dem Sachverständigengutachten angeschlossen und eine eigene Rechtsprüfung unterlassen. Bei Unterstellung des Mangels würde das angefochtene Urteil auch nicht darauf beruhen.

3. Die Frage, ob der Beklagte von Anfang an zu einem Erwerb des Betriebsgrundstücks durch die KG oder die Klägerin zu 1 (anstelle des Klägers zu 2) hätte raten müssen, beantwortet sich nach den Umständen des Einzelfalls und ist keiner Verallgemeinerung fähig.



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