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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 18.03.1999
Aktenzeichen: IX ZR 177/98
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 554 b |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
18. März 1999
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter
am 18. März 1999
beschlossen:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 1. April 1998 wird nicht angenommen.
Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 120.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Revision im Endergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO).
Die Klägerin macht zwar zu Recht geltend, daß die Beklagte ihre Amtspflicht verletzt hat, weil sie den Ehemann der Klägerin nicht auf den Grund der eingetretenen Verzögerung und die daraus herrührenden Gefahren hingewiesen hat. Die Klägerin hat jedoch keinen Beweis dafür angetreten, daß bei pflichtgemäßem Verhalten der Beklagten die Genehmigung alsbald erteilt worden wäre. Außerdem hat die Klägerin nicht in ausreichender Weise belegt, daß gerade die jetzt noch offenstehenden Darlehensforderungen mittels der von der Beklagten beurkundeten Erklärung gesichert werden sollten.
Ende der Entscheidung
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