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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 03.02.2005
Aktenzeichen: IX ZR 178/01
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 551 Nr. 7
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZR 178/01

vom 3. Februar 2005

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Neskovic, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann am 3. Februar 2005 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 6. Juni 2001 wird nicht angenommen.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 125.061,94 € (244.599,89 DM) festgesetzt.

Gründe:

Die Revision wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554b ZPO a.F.). Auch die Rüge aus § 551 Nr. 7 ZPO a.F. ist nicht begründet. Das Berufungsgericht hat das Anwaltsschreiben vom 18. November 1993 an den Beklagten hinreichend beachtet (BU 20).



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