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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 07.04.2005
Aktenzeichen: IX ZR 18/02
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 519 Abs. 3 Nr. 2 a.F. |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 7. April 2005
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Kayser, Neskovic und Vill
am 7. April 2005
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 21. Dezember 2001 wird nicht angenommen.
Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 69.024,40 € festgesetzt.
Gründe:
Die Revision wirft keine klärungsbedürftige Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf und hat im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554b ZPO a.F.). Die Berufungsbegründung der Kläger entspricht den Anforderungen des § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO a.F. (vgl. BGH, Urt. v. 13. November 2001 - VI ZR 414/00, NJW 2002, 682 ff; v. 4. Februar 2002 - II ZR 214/01, NJW-RR 2002, 1073 f; v. 11. Juli 2002 - VII ZR 261/00, NJW-RR 2002, 1499).
Der Beklagte haftet den Klägern als Scheinsozius (vgl. BGHZ 124, 47, 51; BGH, Urt. v. 24. Januar 1991 - IX ZR 121/90, WM 1991, 743, 744; v. 8. Juli 1999 - IX ZR 338/97, WM 1999, 1846, 1847) des damaligen Rechtsanwalts M. für die Rückzahlung der auf das Konto der "Rechtsanwaltskanzlei M. " im Jahre 1996 eingezahlten 135.000 DM. Zu diesem Zeitpunkt war die Haftung des Scheinsozius bereits höchstrichterlich geklärt (vgl. BGHZ aaO; BGH, Urt. v. 24. Januar 1991 aaO S. 744). Der Beklagte hat die Verwendung des Briefpapiers, auf dem neben Rechtsanwalt M. auch sein Name aufgeführt war, jedenfalls bis in das Jahr 1997 hingenommen.
Ende der Entscheidung
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