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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 16.06.2005
Aktenzeichen: IX ZR 18/03
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 110 | |
ZPO § 544 | |
ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 16. Juni 2005
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Kayser, Neskovic und Vill
am 16. Juni 2005
beschlossen:
Tenor:
Die Einrede mangelnder Prozeßkostensicherheit der Beklagten für dieses Beschwerdeverfahren wird verworfen.
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Zwischenurteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 3. Dezember 2002 wird zurückgewiesen.
Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.189.976 € festgesetzt.
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nach § 544 ZPO statthaft und auch im übrigen zulässig. Sie ist jedoch unbegründet. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die von der Beschwerde aufgeworfene Rechtsfrage, ob bei der Festsetzung der Prozeßkostensicherheit nur die noch entstehenden oder auch die bereits entstandenen Kosten zu berücksichtigen sind, stellt sich nur für Rechtsstreitigkeiten, die schon in der Rechtsmittelinstanz anhängig waren, als die nunmehr geltende Fassung des § 110 ZPO am 1. Oktober 1998 in Kraft trat. Betrifft eine Rechtsfrage, deretwegen grundsätzliche Bedeutung geltend gemacht wird, auslaufendes Recht oder eine Übergangssituation, ist grundsätzliche Bedeutung nur gegeben, wenn eine höchstrichterliche Entscheidung für die Zukunft richtungsweisend sein kann, weil entweder über eine erhebliche Anzahl von derartigen Fällen zu entscheiden oder die Frage in der Zukunft weiterhin von Bedeutung ist (vgl. BGHZ 154, 288). Hierzu trägt die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde nichts vor; es ist auch nichts dafür ersichtlich.
2. Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert die Zulassung der Revision ebenfalls nicht. Hierfür genügt zwar auch, wenn ein fehlerhaftes Berufungsurteil eine Wiederholungsgefahr oder eine Nachahmungsgefahr durch andere Gerichte hervorruft (BGHZ 154, 288, 294 ff). Im Hinblick auf den Übergangscharakter des Falles ist aber eine solche Wirkung weder dargetan noch ersichtlich.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO.
3. Die Anordnung einer Prozeßkostensicherheit durch die Klägerin für dieses Beschwerdeverfahren hatte zu unterbleiben, weil die Sache zur Entscheidung reif ist und die Beklagten die Kosten zu tragen haben.
4. Der Streitwert bemißt sich nach der Hauptsache (BGHZ 37, 264, 268; BGH, Urt. v. 21. Juni 1990 - IX ZR 227/89, VersR 1991, 122; Beschl. v. 20. März 2002 - IV ZR 3/01, BGHReport 2002, 951).
Ende der Entscheidung
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