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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 21.06.2007
Aktenzeichen: IX ZR 18/05
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 21. Juni 2007
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Vill und Dr. Detlev Fischer
am 21. Juni 2007
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 30. November 2004 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 201.781,10 € festgesetzt.
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 544 ZPO). Das Rechtsmittel ist jedoch unbegründet. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
1. Hinsichtlich etwaiger Pflichtverletzungen der Beklagten im Zusammenhang mit der Ermittlung einer ladungsfähigen Anschrift der Zeugin B. stellen sich keine entscheidungsrelevanten zulassungswürdigen Rechtsfragen. Der im Regressprozess unter Beweis gestellte Inhalt des Telefongesprächs vom 1. September 1996 kann aus Gründen des materiellen Rechts einen dem damaligen Verkäufer zurechenbaren Verzögerungsschaden nicht rechtfertigen. Insbesondere kann aus dem behaupteten Inhalt des Telefonats nicht geschlossen werden, dass der Verkäufer sich seinen vertraglichen Verpflichtungen von vornherein entziehen werde (vgl. Schreiben der Pächterin an die Kläger vom 2. September 1996; Anl. 4 zur Klageschrift). Im Übrigen ist der Vorwurf der Nichtzulassungsbeschwerde, die Kläger seien nicht darüber aufgeklärt worden, dass es durchaus Mittel und Wege gebe, die Anschrift einer in das Ausland verzogenen Person zu ermitteln, in den Tatsacheninstanzen nicht erhoben worden (vgl. § 559 ZPO).
2. Eine gegen den verfassungsrechtlich verbürgten Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verstoßende Überraschungsentscheidung des Berufungsgerichts liegt nicht vor. Dass die handschriftlichen Aufzeichnungen des Sachverständigen H. (vgl. Anl. 2 zur Klageschrift), die aus sich heraus nicht verständlich sind, einen der angestrebten Beweisaufnahme zugänglichen Sachvortrag nicht ersetzen können, ergibt sich von selbst und bedurfte keines Hinweises durch den Regressrichter.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO).
Ende der Entscheidung
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