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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 29.11.2007
Aktenzeichen: IX ZR 18/06
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 29. November 2007
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Vill
am 29. November 2007
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 26. Zivilsenats des Kammergerichts vom 9. November 2005 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Der Streitwert wird auf 327.846,25 € festgesetzt.
Gründe:
Die zulässige, insbesondere auf die Verletzung von Verfahrensgrundrechten gestützte Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet.
Das Berufungsgericht ist in Ausübung des ihm eröffneten tatrichterlichen Ermessens zu dem Ergebnis gelangt, dass der Vorstand B. aus den ohne Mitwirkung der Beklagten vereinbarten Vergütungsabreden für den hier gegebenen Fall einer einvernehmlichen Vertragsaufhebung keine Ansprüche auf Zahlung von Übergangsgeld erworben hatte, so dass die von der Klägerin lediglich erwogene Anrechnung ohne den Beratungsfehler verbliebener Ansprüche einer Grundlage entbehrt. Die Ablehnung des Beweisantrags durch das Berufungsgericht ist nicht zu beanstanden. Der Urteilstenor ist rechtsfehlerfrei gefasst, weil die gesamtschuldnerische Mithaftung eines weder mitverklagten noch bereits verurteilten Dritten außer Betracht zu bleiben hat (BGH, Urt. v. 17. Mai 1990 - III ZR 191/88, NJW 1990, 2615 f).
Der Senat sieht gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO von einer weiteren Begründung ab, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen einer Beschwerde stattzugeben ist.
Ende der Entscheidung
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