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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 21.11.2002
Aktenzeichen: IX ZR 181/01
Rechtsgebiete: KO
Vorschriften:
KO § 30 Nr. 2 | |
KO § 31 Nr. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
21. November 2002
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Raebel und Neskovic
am 21. November 2002
beschlossen:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 30. Mai 2001 wird nicht angenommen.
Die Beklagten haben die Kosten der Revision zu tragen.
Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 60.039,87 € (117.427,77 DM) festgesetzt.
Gründe:
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Revision im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO a.F.).
Das Berufungsurteil steht in Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung und beruht auf einer revisionsrechtlich nicht angreifbaren tatrichterlichen Würdigung, soweit es die Zahlungseinstellung am 15. Mai 1998 bejaht hat. Die gewährte Sicherheit war inkongruent, weil die Beklagten nach dem ursprünglichen Vertragsinhalt darauf keinen Anspruch hatten; daß gleichzeitig Ratenzahlung gewährt wurde, ändert daran nichts. Die gemäß § 30 Nr. 2 KO hinsichtlich der subjektiven Merkmale zu Lasten des Anfechtungsgegners geltende Vermutung ist schon nach dem eigenen Vortrag der Beklagten nicht widerlegt (vgl. BGHZ 128, 196).
Im übrigen ist der Klageanspruch auf der Grundlage der tatrichterlichen Feststellungen schon aus § 31 Nr. 1 KO begründet.
Ende der Entscheidung
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