Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 14.12.2006
Aktenzeichen: IX ZR 182/03
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 14. Dezember 2006
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Dr. Detlev Fischer
am 14. Dezember 2006
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 6. Juni 2003 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert für die Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 50.000 Euro festgesetzt.
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
1. Grundsatzbedeutung weist die Sache nicht auf. Die in der Senatsrechtsprechung entwickelten Grundsätze zur sorgfältigen Sachverhaltsaufklärung, auf die sich die Nichtzulassungsbeschwerde bezieht, betreffen Rechtstatsachen und rechtliche Wertungen, die der rechtsunkundige Auftraggeber seinem Anwalt mitteilt. Vorliegend bestand dagegen eine mehrjährige Verwaltungspraxis der zuständigen Finanzbehörde, die der Beklagte zum Ausgangspunkt für seinen Hinweis auf die Änderung der steuerlichen Behandlung von Zweifamilienhäusern (§ 52 Abs. 21 EStG) nehmen konnte. Eine Divergenz zu dieser Rechtsprechung liegt gleichfalls nicht vor. Entgegen der Ansicht der Nichtzulassungsbeschwerde steht das Berufungsurteil auch nicht im Gegensatz zu den Entscheidungen des OLG Düsseldorf OLG-Report 1992, 239 und ZIP 2002, 616, 619. In den dortigen Fallgestaltungen bestand für den Steuerberater Anlass zu weiterer Sachverhaltsaufklärung, unter anderem deshalb, weil die zur Verfügung gestellten Unterlagen konkrete Hinweise auf eine anderweitige Bewertung im Einheitswertbescheid ergaben.
2. Die unter dem Gesichtspunkt der Einheitlichkeitssicherung geltend gemachte Verfahrensgrundsrechtsverletzung ist nicht gegeben. Das Berufungsgericht hat die in der Sitzungsniederschrift nicht aufgenommene Aussage der Zeugin B. in den Gründen wiedergegeben und hierbei zwischen dem Inhalt der Aussage und der Würdigung der Zeugenangaben entsprechend den in der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Anforderungen (BGHZ 40, 84, 86; BGH, Beschl. v. 24. Juni 2003 - VI ZR 309/02, NJW 2003, 3057, 3058) hinreichend unterschieden.
3. Davon abgesehen ist die Klage unschlüssig. Die den Klägern nachteilige Entscheidung des Finanzamts ist zu Recht ergangen. Sie hätten daher in keinem Fall den erstrebten Steuervorteil erzielen können. Mangels abweichenden Tatsachenvortrags ist davon auszugehen, dass die getätigten Investitionen zu einer entsprechenden Wertsteigerung des Hauses geführt bzw. eine ansonsten drohende Wertminderung verhindert haben.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.