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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 10.11.2005
Aktenzeichen: IX ZR 182/04
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 544 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 10. November 2005
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Vill
am 10. November 2005
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 17. August 2004 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Streitwert des Beschwerdeverfahrens: 33.164,83 €.
Gründe:
Die Beschwerde ist nach § 544 ZPO statthaft; sie ist jedoch nicht begründet. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Der geltend gemachte Gehörsverstoß (Art. 103 Abs. 1 GG) liegt nicht vor. Die Beschwerde geht davon aus, dass den Lieferantinnen (Insolvenzschuldnerinnen) die Gegenstände, welche der Beklagte verwertet hat, lediglich unter einfachem Eigentumsvorbehalt an die Gemeinschuldnerin verkauft hatten. Dann wurden sie nach dem eindeutigen Wortlaut des Poolvertrags nicht von diesem erfasst. Ob die Lieferantinnen unberechtigte Poolforderungen angemeldet haben, berührt das Verhältnis zwischen den Prozessparteien nicht.
Ende der Entscheidung
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