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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 20.12.2007
Aktenzeichen: IX ZR 182/06
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 543 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 20. Dezember 2007
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Vill am 20. Dezember 2007 beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Familiensenats in Freiburg des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 31. August 2006 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 49.511,57 € festgesetzt.
Gründe:
Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Das angefochtene Urteil beruht nicht auf einem Rechts- oder Verfahrensfehler, der geeignet sein kann, das Vertrauen in die Rechtsprechung zu beschädigen, und deshalb die Zulassung der Revision erfordert (vgl. dazu BGHZ 154, 288, 289, 295 ff). Die Sache wirft auch keine Rechtsfragen grundsätzlicher Art auf. Das Berufungsgericht hat in Wahrnehmung seiner tatrichterlichen Verantwortung das Zustandekommen einer den Vergütungsanspruch beschränkenden Honorarvereinbarung verneint. Die Nichtzulassungsbeschwerde vermag - wie schon in dem Parallelverfahren IX ZR 111/04 zwischen den Parteien - insoweit weder Rechts- noch Verfahrensfehler aufzuzeigen. Die von dem Beklagten geltend gemachten Hilfsaufrechnungen, Arglisteinwände und Zurückbehaltungsrechte hat das Berufungsgericht mit Recht als nicht gegeben angesehen.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Der Streitwert errechnet sich wie folgt
Klageantrag Nr. 1: 20.935,13 €
Klageantrag Nr. 2: 8.770,41 €
Hilfsaufrechnung: 19.806,03 €
Ende der Entscheidung
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