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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 22.10.2009
Aktenzeichen: IX ZR 182/08
Rechtsgebiete: InsO, BGB


Vorschriften:

InsO § 1
InsO § 131 Abs. 1
InsO § 134
BGB § 267 Abs. 1
BGB § 362 Abs. 1
Eine Drittzahlung ist unentgeltlich, wenn der Schuldner des Leistungsempfängers im Zeitpunkt der Bewirkung der Leistung insolvenzreif war.

Auch im Fall einer Drittzahlung des späteren Insolvenzschuldners auf eine nicht durchsetzbare Forderung des Leistungsempfängers gilt die vierjährige Anfechtungsfrist.


Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat

auf die mündliche Verhandlung vom 17. September 2009

durch

den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter,

die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Grupp

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden das Urteil des Amtsgerichts Tirschenreuth vom 4. April 2008 und das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Weiden vom 17. September 2008 aufgehoben.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.157,92 EUR zu zahlen.

Im Übrigen wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin ist Verwalterin in dem am 1. Januar 2005 über das Vermögen der A. GmbH (nachfolgend: A. GmbH) eröffneten Insolvenzverfahren. Die A. GmbH gehört ebenso wie ihre Schwestergesellschaft, die T. GmbH (nachfolgend: T. GmbH), zur Lanzendörfer Gruppe. Über das Vermögen der seit dem 17. Januar 2003 durchgehend zahlungsunfähigen T. GmbH wurde auf einen im November 2004 gestellten Antrag am 17. Dezember 2004 das Insolvenzverfahren eröffnet.

Die Beklagte lieferte der T. GmbH im November 2003 und Januar 2004 Monitore und Drucker zum Preis von insgesamt 1.157,92 EUR. Den Rechnungsbetrag entrichtete die A. GmbH durch Überweisung am 20. April 2004 an die Beklagte. Die Klägerin nimmt die Beklagte im Wege der Insolvenzanfechtung auf Erstattung dieses Betrages in Anspruch. Amtsgericht und Landgericht haben die Klage abgewiesen. Mit ihrer von dem Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision ist begründet.

I.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Zahlung des Leistenden auf eine fremde Schuld sei unentgeltlich (§ 134 InsO), falls die Forderung des Zuwendungsempfängers gegen seinen Schuldner wertlos sei. Es sei fraglich, ob allein wegen der Zahlungsunfähigkeit der T. GmbH von einer Wertlosigkeit der gegen sie gerichteten Forderung auszugehen sei. Im Schrifttum werde teils angenommen, dass eine Wertlosigkeit erst bei einer Überschuldung des Schuldners eingreife.

Eine abschließende Stellungnahme zu dieser Frage sei entbehrlich, weil in Konstellationen der vorliegenden Art abweichend von der Vier-Jahres-Frist des § 134 InsO eine Anfechtung nur in Betracht komme, wenn die Leistung an den Zuwendungsempfänger innerhalb der auf die Stellung eines Insolvenzantrags über das Vermögen seines Schuldners bezogenen Fristen des § 131 Abs. 1 Nr. 1 und 2 InsO erfolgt sei. Da der Bundesgerichtshof in BGHZ 174, 228 ff einen Vorrang der Deckungsanfechtung des Schuldners des Zuwendungsempfängers im Verhältnis zur Schenkungsanfechtung des Leistenden anerkannt habe, sei es konsequent, dem Zuwendungsempfänger gegenüber dem Leistenden denselben Schutz wie gegenüber seinem Schuldner zuteil werden zu lassen. Andernfalls werde dem Zuwendungsempfänger ein doppeltes Insolvenzrisiko, nämlich sowohl das des Leistenden als auch das seines Schuldners, aufgebürdet. Vielmehr sei bei Drittleistungen eine Gleichsetzung mit solchen Zuwendungsempfängern geboten, die ihre Leistung von einem zahlungsunfähigen Schuldner außerhalb der Fristen des § 131 InsO erhalten hätten. Da die Leistung der A. GmbH nicht innerhalb von drei Monaten vor dem über das Vermögen der T. GmbH gestellten Insolvenzantrag erfolgt sei, scheitere eine Anfechtung aus § 134 InsO gegen den Beklagten.

II.

Diese Ausführungen halten in wesentlichen Punkten rechtlicher Prüfung nicht stand.

1.

Im Streitfall greift bereits auf der Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen infolge der Insolvenzreife der T. GmbH und der darauf beruhenden Undurchsetzbarkeit der Forderung der Beklagten entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts eine Anfechtung nach § 134 InsO durch.

a)

Nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats ist die Tilgung einer fremden Schuld als unentgeltliche Leistung anfechtbar, wenn die gegen den Dritten gerichtete Forderung des Zuwendungsempfängers "wertlos" war; dann hat der Zuwendungsempfänger wirtschaftlich nichts verloren, was als Gegenleistung für die Zuwendung angesehen werden kann (BGHZ 174, 228, 231 Rn. 8 m.w.N.; BGH, Urt. v. 6. Dezember 2007 - IX ZR 113/06, ZIP 2008, 232, 233 Rn. 14). Von einer solchen "Wertlosigkeit" ist der Senat ohne weiteres ausgegangen, falls der Forderungsschuldner wegen Zahlungsunfähigkeit in der Insolvenz oder zumindest insolvenzreif ist (BGHZ 174, 228, 240 Rn. 38; BGH, Urt. v. 30. März 2006 - IX ZR 84/05, NZI 2006, 399, 400 Rn. 15; v. 1. Juni 2006 - IX ZR 159/04, WM 2006, 1396, 1397 Rn. 12). Die Frage, wie sich die Rechtslage darstellt, wenn man die im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners auf die Forderung entfallende Quote in den Blick nimmt (BGH, Urt. v. 5. Juni 2008 - IX ZR 163/07, ZIP 2008, 1385, 1386 Rn. 14), ist offen geblieben.

b)

Der Senat hält an seiner Rechtsprechung mit der Maßgabe fest, dass das Erlöschen einer Forderung (§ 362 Abs. 1, § 267 Abs. 1 BGB), die gegen den Schuldner nicht durchsetzbar war, weil in dessen Person ein Insolvenzgrund gegeben war, keine ausgleichende Gegenleistung für die Entgegennahme der Drittleistung darstellt. Ist der Schuldner zumindest insolvenzreif, kann die Forderung nicht mehr durchgesetzt werden, weil nunmehr eine gemeinschaftliche Befriedigung aller (Insolvenz-) Gläubiger in dem dafür vorgesehenen Verfahren stattzufinden hat (§ 1 Satz 1 InsO). Verschafft ein Leistungsmittler dem Gläubiger in dieser Lage eine gesonderte Befriedigung, hat der Gläubiger Befriedigung seiner gegen den Schuldner nicht mehr durchsetzbaren Forderung erlangt, und zwar ohne Gegenleistung (vgl. BGHZ 41, 298, 302 f). Die Wertlosigkeit und fehlende Durchsetzbarkeit der Forderung im Zeitpunkt ihrer Tilgung wird durch das spätere Ergebnis einer Gesamtbefriedigung und eine etwaige auf den Gläubiger entfallende Quote nicht berührt. Kann der Gläubiger seine durch die Insolvenzreife entwertete Forderung nicht mehr isoliert durchsetzen, kann ihr auch im Falle einer Drittleistung ein eigenständiger wirtschaftlicher Wert nicht beigemessen werden. Dem Gläubiger bleibt nach Anfechtung der von dem Dritten erbrachten Leistung nur die Möglichkeit, den Restwert seiner Forderung durch Anmeldung im Insolvenzverfahren seines Schuldners zu realisieren.

2.

Die vierjährige Anfechtungsfrist des § 134 InsO ist gewahrt. Der Auffassung des Berufungsgerichts, dass die Anfechtungsfrist des § 134 InsO bei Leistung auf die gegen einen Dritten gerichtete Forderung durch die nach der Insolvenz des Dritten zu berechnenden Fristen der §§ 130, 131 InsO verdrängt wird, kann - wie auch die Revisionserwiderung einräumt - nicht gefolgt werden.

a)

Die geringere Bestandskraft unentgeltlichen Erwerbs rechtfertigt es, den Anfechtungszeitraum im Vergleich zu den kürzeren Fristen der §§ 130 bis 132 InsO im Rahmen des § 134 InsO auf vier Jahre zu erstrecken (BT-Drucks. 12/2443 S. 161). Eine Verkürzung der Anfechtungsfrist für eine unentgeltliche Leistung ist in Fällen einer Drittleistung nicht gerechtfertigt. Dies verbietet schon der Grundsatz, dass bei mehreren Anfechtungsansprüchen jeder Anspruch getrennt auf seine Begründetheit und Durchsetzbarkeit zu prüfen ist. Dies gilt auch für die Wahrung der Anfechtungsfristen. Im Übrigen kann es aus der Warte des Zuwendungsempfängers nach den Grundsätzen von BGHZ 174, 228, 239 ff regelmäßig nicht zu einer Konkurrenz zwischen der Schenkungsanfechtung des Zuwendenden und einer Deckungsanfechtung des Forderungsschuldners kommen.

aa)

Wird eine Forderung im Wege einer Drittleistung beglichen, geht der Schenkungsanfechtung des Zuwendenden die Deckungsanfechtung des Forderungsschuldners vor (BGHZ 174, 228, 239 ff). Ebenso wie im Fall der Anfechtung einer mittelbaren Zuwendung an den Zuwendungsempfänger die Anfechtung gegen den Zuwendenden ausscheidet, hat es dieser hinzunehmen, dass die von ihm bewirkte Drittleistung vorrangig im Valutaverhältnis zwischen dem Forderungsschuldner und dem Zuwendungsempfänger der Anfechtung unterliegt. Diese Würdigung beruht insbesondere auf der Erwägung, mittelbare Zuwendungen anfechtungsrechtlich so zu behandeln, als habe der Zuwendungsempfänger die Leistung unmittelbar von seinem Forderungsschuldner, der den Zuwendenden als Leistungsmittler angewiesen hat, erhalten (BGHZ 174, 228, 239 f Rn. 36 f). Der Vorrang der Deckungsanfechtung folgt außerdem daraus, dass sich die Schenkungsanfechtung auf die Wertlosigkeit der gegen den Forderungsschuldner gerichteten Forderung gründet. Hätte dieser selbst geleistet, unterläge seine Zahlung infolge seiner Insolvenzreife und der damit verbundenen Wertlosigkeit der gegen ihn gerichteten Forderung der Deckungsanfechtung. Hinter diese Deckungsanfechtung hat die ebenfalls auf die Wertlosigkeit der beglichenen Forderung gestützte Schenkungsanfechtung zurückzutreten (BGHZ 174, 228, 240 Rn. 38). Da die Anfechtung einer mittelbaren Zuwendung voraussetzt, dass der Forderungsschuldner den Gegenwert der Leistung dem Zuwendenden zur Verfügung gestellt hat (BGHZ 174, 228, 236 f Rn. 25), erscheint es auch im Blick auf dieses Vermögensopfer und die darum schutzwürdigeren Belange der Gläubiger des Forderungsschuldners angemessen, der Deckungsanfechtung Priorität zu geben (BGHZ 174, 228, 241 ff Rn. 42 ff). Freilich hat der Leistungsempfänger, der sich unter Hinweis auf eine vorrangige Deckungsanfechtung gegen eine Schenkungsanfechtung wendet, im Streitfall darzulegen und zu beweisen, dass eine Deckungsanfechtung tatsächlich durchgreift (BGHZ 174, 228, 243 Rn. 49).

bb)

Bei dieser Sachlage ist die Beklagte entweder einer Schenkungsanfechtung seitens der Klägerin als Verwalterin der A. GmbH oder einer Deckungsanfechtung durch den Verwalter der T. GmbH ausgesetzt. Die Beklagte hat sich nicht auf die Möglichkeit einer Deckungsanfechtung durch den Verwalter der T. GmbH berufen. Es ist überdies weder dargetan noch sonst ersichtlich, dass die A. GmbH aufgrund einer Weisung der T. GmbH eine Zuwendung aus ihr von deren Seite zur Verfügung gestellten Mitteln vorgenommen hat (vgl. BGHZ 174, 228, 236 f Rn. 25). Darum kann entgegen der Revisionserwiderung nicht von einem Vorrang der Anfechtung innerhalb des jeweiligen Leistungsverhältnisses ausgegangen werden (vgl. BGH, Urt. v. 5. Februar 2004 - IX ZR 473/00, ZinsO 2004, 499, 500). Im Übrigen hat der Leistungsempfänger eine Anfechtung durch den unentgeltlich handelnden Leistungsmittler auch in Fällen einer mittelbaren Zuwendung zu gewärtigen, wenn die Deckungsanfechtung durch den Leistenden - wie im Streitfall anzunehmen ist - an den Fristen der §§ 130, 131 InsO scheitert (BGHZ 174, 228, 238 Rn. 28).

b)

Ist danach allein Raum für eine Schenkungsanfechtung, würde die von dem Berufungsgericht befürwortete Verkürzung der Anfechtungsfrist zu einer mit Wortlaut und Zweck des § 134 InsO unvereinbaren Begünstigung des Zuwendungsempfängers - hier der Beklagten - führen.

aa)

Beruht die Tilgungsleistung auf der unentgeltlichen Zuwendung eines Dritten, ist kein anerkennenswerter Grund ersichtlich, zu dessen Lasten die Anfechtungsfrist des § 134 InsO zu verkürzen. Die Begrenzung dieser Anfechtungsfrist auf die nach der Insolvenz des Forderungsschuldners zu berechnenden Fristen der §§ 130, 131 InsO könnte schon dann zu untragbaren Ergebnissen führen, wenn Gläubiger von einer Antragstellung gegen den Forderungsschuldner wegen dessen bekannt schlechter Vermögenslage gänzlich absehen und damit diese Fristen selbst bei einer Leistung unmittelbar vor Eintritt der Insolvenzreife des Schuldners nie zu laufen beginnen. Hier würde aus der Warte des Berufungsgerichts mangels einer Insolvenzeröffnung über das Vermögen des Forderungsschuldners eine Anfechtung durch den Verwalter des Zuwendenden von vornherein an den nicht in Gang gesetzten Anfechtungsfristen scheitern.

bb)

Der Beklagten wird als Zuwendungsempfängerin nach der Auffassung des Berufungsgerichts zwar das Risiko der Insolvenz mehrerer Personen auferlegt. Diese Risiken verhalten sich aber zueinander subsidiär und sind nicht unbillig. Der Umstand, dass die Beklagte ihre Forderung bei der T. GmbH nicht realisieren kann, beruht auf dem von ihr mit der Vorleistung bewusst eingegangenen Risiko. Wegen der Zahlungsunfähigkeit ihrer Schuldnerin bestand für die Beklagte überhaupt nur im Falle einer Drittzahlung die Chance, eine über die Insolvenzquote hinausgehende Befriedigung zu erhalten. Wäre die A. GmbH nicht in Insolvenz gefallen, hätte die Beklagte deren Zahlung trotz der Insolvenz der T. GmbH und der daraus folgenden Undurchsetzbarkeit der getilgten Forderung behalten können, weil eine Rechtshandlung dieser Schuldnerin nicht festgestellt, jedenfalls nicht angefochten worden ist. Bot allein die Drittzahlung die Möglichkeit einer Erfüllung der Forderung, ist es angemessen, dass die Beklagte das mit der unentgeltlichen Leistung verbundene Risiko einer Insolvenz des Zuwendenden zu tragen hat. Der Dritte kann mit seiner Zahlung dem Zuwendungsempfänger das Risiko, dass dessen Schuldner insolvenzbedingt ausfällt, abnehmen, aber nicht sein eigenes Insolvenzrisiko ausschließen. Die Verkürzung der Anfechtungsfrist würde das mit einer unentgeltlichen Drittzahlung naturgemäß verbundene Risiko in sachwidriger Weise zugunsten der Beklagten verringern.

III.

Das angefochtene Urteil ist aufzuheben, weil sich die Revision als begründet erweist (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist hinsichtlich des Hauptantrags entscheidungsreif (§ 563 Abs. 3 Satz 1 ZPO). Auf die Berufung der Klägerin ist die Beklagte zur Zahlung von 1.157,92 EUR zu verurteilen. Im Blick auf die geltend gemachten Nebenforderungen ist die Sache mangels tatrichterlicher Feststellungen nicht entscheidungsreif und an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO). Das Berufungsgericht wird - falls Verzug eingetreten und Anwaltsgebühren als Verzugsschaden geschuldet sind - über die Angemessenheit der verlangten Rahmengebühr zu befinden haben.

Ende der Entscheidung

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