Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 12.10.2006
Aktenzeichen: IX ZR 183/04
Rechtsgebiete: ZPO, GKG


Vorschriften:

ZPO § 3
ZPO § 114
ZPO § 119 Abs. 1 Satz 2
ZPO § 544
ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2
GKG § 48 Abs. 1 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZR 183/04

vom 12. Oktober 2006

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer

am 12. Oktober 2006

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 18. August 2004 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Dem Kläger wird Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsverpflichtung für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde bewilligt und Rechtsanwalt Dr. von Winterfeld beigeordnet.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 60.175,98 € festgesetzt.

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nach § 544 ZPO zulässig; sie ist jedoch unbegründet. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO), noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Dem Kläger war gemäß §§ 114, 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO Prozesskostenhilfe zu bewilligen.

Bei der Schätzung des Gegenstandswerts gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 3 ZPO hat der Senat die durch die Grundschulden gesicherten Verbindlichkeiten mit der in der Klageschrift angegebenen Höhe von 211.186,30 € (413.044,51 DM) angesetzt.

Ende der Entscheidung

Zurück