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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 12.10.2006
Aktenzeichen: IX ZR 183/04
Rechtsgebiete: ZPO, GKG
Vorschriften:
ZPO § 3 | |
ZPO § 114 | |
ZPO § 119 Abs. 1 Satz 2 | |
ZPO § 544 | |
ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 | |
GKG § 48 Abs. 1 Satz 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 12. Oktober 2006
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer
am 12. Oktober 2006
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 18. August 2004 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Dem Kläger wird Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsverpflichtung für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde bewilligt und Rechtsanwalt Dr. von Winterfeld beigeordnet.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 60.175,98 € festgesetzt.
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nach § 544 ZPO zulässig; sie ist jedoch unbegründet. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO), noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Dem Kläger war gemäß §§ 114, 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO Prozesskostenhilfe zu bewilligen.
Bei der Schätzung des Gegenstandswerts gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 3 ZPO hat der Senat die durch die Grundschulden gesicherten Verbindlichkeiten mit der in der Klageschrift angegebenen Höhe von 211.186,30 € (413.044,51 DM) angesetzt.
Ende der Entscheidung
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