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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 02.04.2009
Aktenzeichen: IX ZR 183/07
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 543 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat

durch

den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und

die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp

am 2. April 2009

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 20. September 2007 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 21.729,82 EUR festgesetzt.

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Klägerin die umgehende Beendigung des Vertrages mit ihrem Pächter und die Räumung des Pachtobjekts dringend gewünscht, weil sie sowieso mit dem Ausfall ihrer weiteren Forderungen rechnete und das Objekt schleunigst anderweitig verpachten wollte. Dann kann die Klägerin dem Beklagten nicht vorwerfen, dass der Pächter sich der fristlosen Kündigung unterwarf und keine Pacht mehr bezahlte. Das aufklärungspflichtige Risiko, dass die Kündigung erfolglos sein könnte, hat sich nicht verwirklicht.

Ende der Entscheidung

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