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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 12.03.2002
Aktenzeichen: IX ZR 184/00
Rechtsgebiete: ZPO, KO, BGB, GmbHG, InsO


Vorschriften:

ZPO § 3
KO § 37 Abs. 1
BGB § 818 Abs. 1
GmbHG § 60 Abs. 1 Nr. 4
InsO § 143 Abs. 1 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZR 184/00

vom

12. März 2002

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Stodolkowitz, Dr. Ganter, Raebel und Kayser

am 12. März 2002

beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 13. April 2000 wird nicht angenommen.

Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 250.000 DM (= 127.822,97 €) festgesetzt.

Gründe:

Die Revision wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554b ZPO a.F.).

Der Beklagte kann die objektive Gläubigerbenachteiligung in der Ausübung des Benennungsrechtes vom 9. April 1996 in wertender Betrachtung nicht damit leugnen, daß bei Konkurseröffnung das Recht ohnehin auf ihn übergehen sollte. Dieser hypothetische Kausalverlauf wäre schon dann abgewendet worden, wenn die Gemeinschuldnerin das Benennungsrecht vorher entgeltlich einem Dritten abgetreten hätte. Zur Werthaltigkeit des Benennungsrechts für einen Kaufoptanten sind die tatrichterlichen Annahmen des Berufungsgerichts (BU 7 oben) aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht hat auch die Übergangsklausel - keine Anwendung für den Auflösungsfall des § 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG - im Ergebnis rechtsfehlerfrei unter Berücksichtigung der Gläubigergleichbehandlung im Konkurs ausgelegt. Ob die Klausel im hypothetischen Anwendungsfall selbst der Konkursanfechtung verfallen wäre (vgl. BGHZ 124, 76, 82 f), braucht deshalb nicht abschließend geprüft zu werden.

Die Zustimmung des Beklagten zur Löschung der zu seinen Gunsten im Grundbuch eingetragenen Auflassungsvormerkung hat der Kläger jedenfalls in zweiter Instanz nicht nur auf das prozeßstandschaftlich verfolgte Recht des Verkäufers, sondern auch auf das eigene Anfechtungsrecht gestützt, aus dem das Berufungsgericht diesen Antrag zugesprochen hat. Nachdem der Kläger Ersatzvereinbarungen zugunsten der Masse für das verbrauchte Benennungsrecht getroffen hat, rechtfertigt sich die angefochtene Verurteilung des Beklagten jedenfalls als (doppelte) Teilsurrogation des rückzugewährenden Rechtes nach § 37 Abs. 1 KO, § 818 Abs. 1 BGB (vgl. zur Anwendung von § 818 Abs. 1 BGB Gerhardt, Die systematische Einordnung der Gläubigeranfechtung 1969 S. 281 ff; Jaeger/Henckel, KO 9. Aufl. § 37 Anm. 125 aE). Von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung ist diese Frage nach der Klarstellung durch die Rechtsfolgenverweisung in § 143 Abs. 1 Satz 2 InsO (dazu MünchKomm-InsO/Kirchhof § 143 Rn. 72) nicht mehr.

Der festgesetzte Streitwert bemißt sich nach dem Wert der Auflassungsvormerkung, die trotz der vollen Kostenüberbürdung an den Beklagten im Berufungsverfahren nach § 3 ZPO mit dem Wert des Berufungsgegenstandes nicht gleichzusetzen ist. Entsprechend ihrem Sicherungswert für die im Berufungsrechtszug noch streitige, vom Beklagten ausgeübte Kaufoption ergibt sich für den in die Revisionsinstanz gelangten Anspruch auf Zustimmung zur Löschung der Auflassungsvormerkung der festgesetzte Wert.

Ende der Entscheidung

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