Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 26.09.2002
Aktenzeichen: IX ZR 184/01
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 554 b a.F.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZR 184/01

vom

26. September 2002

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Dr. Bergmann

am 26. September 2002

beschlossen:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 21. Juni 2001 wird nicht angenommen.

Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 36.184,05 € (= 70.769,86 DM) festgesetzt.

Gründe:

Die Revision wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554 b ZPO a.F.).

Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß sich die Beklagte durch die Abtretung des Beihilfeanspruchs eine inkongruente Deckung verschafft hat. Die Abtretung hat nicht nur die Forderung auf Rückzahlung des Kredits, der durch die Ausweitung des Kreditrahmens gewährt worden war, besichert, sondern ebenfalls die bis zum 19. Mai 1998 aufgelaufene Forderung auf Ausgleich der Kontoüberziehung. Diese "Altforderung" war, verglichen mit der "Neuforderung", keineswegs als unbedeutend einzustufen.

Ende der Entscheidung

Zurück