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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 26.09.2002
Aktenzeichen: IX ZR 184/01
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 554 b a.F. |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
26. September 2002
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Dr. Bergmann
am 26. September 2002
beschlossen:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 21. Juni 2001 wird nicht angenommen.
Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 36.184,05 € (= 70.769,86 DM) festgesetzt.
Gründe:
Die Revision wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554 b ZPO a.F.).
Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß sich die Beklagte durch die Abtretung des Beihilfeanspruchs eine inkongruente Deckung verschafft hat. Die Abtretung hat nicht nur die Forderung auf Rückzahlung des Kredits, der durch die Ausweitung des Kreditrahmens gewährt worden war, besichert, sondern ebenfalls die bis zum 19. Mai 1998 aufgelaufene Forderung auf Ausgleich der Kontoüberziehung. Diese "Altforderung" war, verglichen mit der "Neuforderung", keineswegs als unbedeutend einzustufen.
Ende der Entscheidung
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