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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 09.06.2005
Aktenzeichen: IX ZR 184/02
Rechtsgebiete: ZPO, BRAO
Vorschriften:
ZPO § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 | |
ZPO § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 | |
ZPO § 544 | |
BRAO § 51b a.F. |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 9. Juni 2005
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak
am 9. Juni 2005
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 12. Juni 2002 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 34.387,45 € festgesetzt.
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie hat indessen keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urt. v. 12. Februar 2004 - IX ZR 246/02, WM 2004, 2034, 2037 f) ist der geltend gemachte Schadensersatzanspruch aus anwaltlicher Pflichtverletzung verjährt (§ 51b BRAO a.F.). Der Kläger hat, wie sein Empfangsbekenntnis vom 7. April 1998 und die ausführlich begründete Beschwerdeschrift seines damaligen Prozeßbevollmächtigten vom 8. April 1998 zeigen, von der Verfügung des Personalamts der Bundeswehr vom 27. März 1998 spätestens am 7. April 1998 Kenntnis erhalten. Zu diesem Zeitpunkt war der von dem Kläger geltend gemachte Schaden dem Grunde nach entstanden. Die dreijährige Verjährungsfrist lief daher spätestens am 9. April 2001 (Montag) ab und konnte durch die am 11. April 2001 beim Mahngericht eingegangenen Mahnanträge vom 10. April 2001 nicht mehr unterbrochen werden.
Ende der Entscheidung
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