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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 05.12.2002
Aktenzeichen: IX ZR 184/99
Rechtsgebiete: BGB
Vorschriften:
BGB § 138 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
5. Dezember 2002
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Dr. Bergmann
am 5. Dezember 2002
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 3. Mai 1999, berichtigt durch Beschluß vom 21. Juni 1999, wird nicht angenommen.
Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für die Revisionsinstanz beträgt 80.000 DM (40.903,35 €).
Gründe:
Die Sache wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und ist im Ergebnis richtig entschieden (§ 554b ZPO a.F.).
Das Verbraucherkreditgesetz ist auf Bürgschaften eines Verbrauchers für fremde Kredite nicht anzuwenden (EuGH NJW 2000, 1323, 1324; BGHZ 138, 321, 328 f). Die streitige Bürgschaft steht trotz formularmäßiger Beschränkung der Bürgenrechte rein objektiv auch keiner Mithaftübernahme zur Kreditsicherung gleich. Eine Umgehungsgestaltung (§ 18 Satz 2 VerbrKrG) wird unter den hier gegebenen Voraussetzungen schon durch den Schutz des AGB-Gesetzes verhindert.
Der Beklagte hat sich auch nicht in sittenwidriger Weise für die Hauptschuldnerin verbürgt (§§ 765, 138 Abs. 1 BGB). Das ist unter Einbeziehung des gesamten formularmäßigen Bürgschaftsinhalts zu beurteilen (BGHZ 136, 347, 355 f).
Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht keine unterlegene Position des Bürgen festgestellt, aus der heraus eine Bürgschaftsübernahme nach § 138 Abs. 1 BGB besonders fragwürdig ist. Der Beklagte hat selbst nicht behauptet, daß er zur Hauptschuldnerin nach der Scheidung noch vergleichbare enge persönliche Beziehungen unterhalten habe wie zu Zeiten der intakten Ehe. Die grundsätzliche Indizwirkung eines Status (Ehe, Lebenspartnerschaft, Kindschaft) für enge gefühlsmäßige Beziehungen zwischen Bürgen und Hauptschuldnerin kommt hier nicht mehr in Betracht. Eine ähnliche innere Unfreiheit besteht aber nicht schon bei jeder gesteigerten Hilfsbereitschaft (hier zur teilweisen Wiedergutmachung eines moralischen Unrechts), die den Bürgen zur Übernahme seiner Verpflichtung veranlaßt.
Ende der Entscheidung
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