Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 07.06.2001
Aktenzeichen: IX ZR 185/00
Rechtsgebiete: BGB
Vorschriften:
BGB § 766 | |
BGB § 776 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
7. Juni 2001
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Stodolkowitz, Kirchhof, Dr. Fischer und Raebel
am 7. Juni 2001
beschlossen:
Tenor:
Die Revisionen der Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 5. April 2000 werden angenommen, soweit ihre Verurteilung zur Zahlung von mehr als 160.000 DM (Beklagter zu 1) sowie 40.000 DM (Beklagte zu 2), jeweils zuzüglich Zinsen seit dem 10. September 1998, bestätigt worden ist.
Im übrigen wird die Annahme der Revisionen abgelehnt.
Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird bis zur Entscheidung über die Annahme auf 250.000 DM, für die nachfolgende Zeit auf 50.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung; die Revisionen haben keine Aussicht auf Erfolg, soweit das Berufungsgericht angenommen hat, daß eine Bürgenhaftung der Beklagten in dem von der Klägerin geltend gemachten Umfang wirksam begründet wurde. Zwar ist den Beklagten einzuräumen, daß die durch die Bürgschaft vom 6. Oktober 1994 gesicherten Forderungen aus den Kreditverträgen vom 6. Oktober und 30. November 1994 erloschen sind. Die tatrichterliche Auslegung, daß die Beklagten für die Forderungen aus den Verträgen vom 2. Februar 1996, 25. März 1996 und 2. Oktober 1997 die Haftung als Bürgen übernommen haben, ist jedoch revisionsrechtlich haltbar; die Erklärungen genügen auch den Formanforderungen des § 766 BGB (vgl. BGH, Urt. v. 14. November 1991 - IX ZR 20/91, WM 1992, 177, 179).
Der Senat nimmt die Revisionen der Beklagten daher nur insoweit an, als es darum geht, ob sie infolge Freigabe der vom Hauptschuldner verpfändeten Wertpapiere gemäß § 776 BGB von ihrer Haftung frei geworden sind.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.