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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 04.03.2004
Aktenzeichen: IX ZR 185/02
Rechtsgebiete: ZPO, AGBG


Vorschriften:

ZPO § 207 Abs. 1 a.F.
ZPO § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
ZPO § 929 Abs. 3
AGBG § 24
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZR 185/02

vom 4. März 2004

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Raebel, Vill und Cierniak

am 4. März 2004

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 24. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 3. Juni 2002 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 142.235,09 € (278.187,65 DM) festgesetzt.

Gründe:

Es kann dahingestellt bleiben, ob die Frage, unter welchen Voraussetzungen die Wirkungen einer Zustellung gemäß § 207 Abs. 1 ZPO a.F. bereits mit der Überreichung des Gesuchs eintreten, wenn die Frist des § 929 Abs. 3 ZPO zu wahren ist und die Zustellung sich um Jahre verzögert, grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO hat. Das Berufungsgericht hat die Klageabweisung auch mit der Begründung bestätigt, bei Wirksamkeit der Zustellung scheitere die Pfändung der Klägerin am vorrangigen Pfandrecht der Beklagten. Soweit es um diese, die angefochtene Entscheidung selbständig tragende Begründung geht, hat die Sache keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung; weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO).

1. Die Einbeziehung der AGB der Beklagten in deren Vertragsverhältnis mit der BNA hat das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend nach deutschem Recht beurteilt.

Wie der Bundesgerichtshof bereits mehrfach entschieden hat, ist grundsätzlich maßgebend das Heimatrecht derjenigen Bank, die die vertragstypische Leistung zu erbringen hatte (BGHZ 108, 353, 362; BGH, Urt. v. 9. März 1987 - II ZR 236/86, NJW 1987, 1825, 1826). Im Streitfall ging es ausschließlich um von der Beklagten erbrachte Leistungen, mit denen die BNA sie beauftragt hatte. Daher hatte nach der genannten Rechtsprechung die Beurteilung von Anfang an - auch solange Konten in Großbritannien geführt wurden - nur nach deutschem Recht zu erfolgen. Die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Vertragsänderung bewirkt, daß der Geschäftsbeziehung nunmehr ein anderes Recht zugrunde zu legen ist, stellt sich nicht.

2. Nach deutschem Recht - hier § 24 AGBG - bedarf es für den Bankenverkehr keiner ausdrücklichen Einbeziehungserklärung als Voraussetzung für die Geltung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen. In Deutschland ist allgemein bekannt, daß Banken gemäß ihren AGB tätig werden. Dies gilt auch im internationalen Verkehr für ausländische Banken, die häufig geschäftliche Kontakte mit deutschen Banken unterhalten; sie erklären damit stillschweigend ihr Einverständnis, daß die verkehrsüblichen AGB der Banken in die Geschäftsbeziehungen einbezogen sind (BGHZ 108, 353, 362; BGH, Urt. v. 18. Juni 1971 - I ZR 83/70, NJW 1971, 2126, 2127; v. 9. März 1987, aaO). Ob das Heimatrecht der ausländischen Bank für die Frage der Einbeziehung von AGB eine entsprechende Rechtsregel kennt, ist unerheblich (BGH, Urt. v. 18. Juni 1971, aaO).

Zwar betreffen die zitierten Urteile Banken mit einem Deutschland nahegelegenen Geschäftsnetz (Elsaß, Schweiz, Niederlande). Die Grundsätze der höchstrichterlichen Rechtsprechung beschränken sich jedoch nicht auf diesen räumlichen Bereich. Sie gelten vielmehr für alle ausländischen Banken, sofern von ihnen nach den Umständen erwartet werden kann, daß ihnen die Branchenüblichkeit der Einbeziehung von AGB bekannt ist. Das hat das Berufungsgericht für die BNA wegen der Dauer und des Umfangs der Geschäftsbeziehungen - auch mit anderen deutschen Banken - sowie der Aufgaben einer Nationalbank im internationalen Bank- und Geschäftsverkehr bejaht.

Die Nichtzulassungsbeschwerde vermag in diesem Zusammenhang weder eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung noch die Notwendigkeit der Fortbildung des Rechts aufzuzeigen; denn das angefochtene Urteil geht in seinen rechtlichen Aussagen nicht über die Anwendung der aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung folgenden Grundsätze auf den Einzelfall hinaus.

Ende der Entscheidung

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