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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 27.03.2008
Aktenzeichen: IX ZR 185/05
Rechtsgebiete: BGB, ZPO
Vorschriften:
BGB § 852 Abs. 2 a.F. | |
ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 27. März 2008
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Raebel, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer
am 27. März 2008
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 20. September 2005 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 99.828,79 € festgesetzt.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde (§ 544 ZPO) ist unbegründet. Das Berufungsgericht ist der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 852 Abs. 2 BGB a.F. in der Frage gefolgt, wann Verhandlungen über den zu leistenden Schadensersatz durch "Einschlafenlassen" abgebrochen werden und die gehemmte Verjährungsfrist weiterläuft (vgl. BGHZ 152, 298, 303; BGH, Urt. v. 1. März 2005 - VI ZR 101/04, NJW-RR 2005, 1044, 1047). Im Einklang mit diesen Grundsätzen hat es die Umstände des Streitfalles geprüft. Ein Abwägungsfehler bei dieser Würdigung, den die Beschwerde geltend macht, hätte keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung. Ein Grund zur Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) besteht nicht.
Von einer weitergehenden Begründung der Entscheidung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen.
Ende der Entscheidung
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