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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 05.07.2007
Aktenzeichen: IX ZR 185/06
Rechtsgebiete: GKG
Vorschriften:
GKG § 41 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 5. Juli 2007
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann
am 5. Juli 2007
beschlossen:
Tenor:
Dem Beklagten wird Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 30. November 2005 gewährt.
Der Wert des Revisionsverfahrens wird auf 114.144 Euro festgesetzt.
Gründe:
Der Streitwert richtet sich nach § 41 Abs. 1 GKG. Ein Abschlag deshalb, weil nicht eine Leistung, sondern die Feststellung des Fortbestehens des Mietverhältnisses begehrt wird, kommt nicht in Betracht, weil § 41 Abs. 1 GKG (ebenso wie § 8 ZPO) schon seinem Wortlaut nach typischerweise Feststellungsklagen jeder Art betrifft (vgl. BGH, Beschl. v. 21. September 2005 - XII ZR 256/03, NJW-RR 2006, 16, 18; v. 13. Mai 1958 - VIII ZR 16/58, NJW 1958, 1291).
Ende der Entscheidung
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