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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 29.06.2000
Aktenzeichen: IX ZR 185/99
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 554 b Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
29. Juni 2000
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Kirchhof, Dr. Zugehör und Dr. Ganter
am 29. Juni 2000
beschlossen:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 21. April 1999 wird nicht angenommen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Streitwert für die Revisionsinstanz: 85.614,82 DM.
Gründe:
Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung und ist im Ergebnis richtig entschieden (§ 554 b Abs. 1 ZPO).
Eine krasse finanzielle Überforderung der Beklagten liegt auch dann vor, wenn man nur auf die Fähigkeit, die vertraglich vereinbarten Zinsen zu entrichten, abstellt (vgl. dazu jetzt Senatsurt. v. 27. Januar 2000 - IX ZR 198/98, WM 2000, 410, 411). Diese betrugen für die beiden Darlehen zusammen - ohne Berücksichtigung der Zinseszinsen - jährlich rund 6.420 DM. Nach der Feststellung des Berufungsgerichts stand auf der Grundlage einer Prognose zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung der Beklagten nur ein pfändungsfreier Betrag von jährlich knapp 5.000 DM zur Verfügung. Das Interesse der Beklagten an der Erhaltung ihres Arbeitsplatzes reicht nicht aus, um die Einstufung des Bürgschaftsvertrags als sittenwidrig auszuräumen; für den Vertragsschluß waren keine eigenverantwortlichen Erwägungen oder selbständige unternehmerische Absichten der Beklagten maßgebend. Auf den vom Berufungsgericht in den Vordergrund seiner Erwägungen gestellten Gesichtspunkt der "Vorfinanzierung" des Kredits kommt es für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht an.
Ende der Entscheidung
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