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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 20.11.2001
Aktenzeichen: IX ZR 186/00
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 554b
ZPO § 565a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZR 186/00

vom

20. November 2001

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Kayser

am 20. November 2001

beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 15. März 2000 wird nicht angenommen.

Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 112.500 DM festgesetzt.

Gründe:

Die Revision wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554b ZPO).

Die gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Gemeinschuldnerin habe eine weitergehende Kreditzusage als diejenige vom 27. Dezember 1995 nicht abgegeben, gerichteten Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet (§ 565a ZPO). Aufklärungspflichten gegenüber dem Beklagten wurden nicht verletzt. Wenn Verkäufer und Käufer den Kaufpreis nach den Chancen einer wirtschaftlichen Verwertung des Kaufobjekts bemessen, braucht eine Bank, welche den Kauf finanziert, denjenigen, der sich in Kenntnis dieser Überlegungen für den Kredit verbürgt, nicht darauf aufmerksam zu machen, daß das Kaufobjekt früher niedriger geschätzt worden ist. Etwaige Liquiditätsschwierigkeiten der Gemeinschuldnerin haben die Rechtsstellung des Beklagten nicht berührt, weil die Gemeinschuldnerin den versprochenen Kredit in voller Höhe ausgereicht hat. Daß Zahlungsverzögerungen zur Insolvenz der Hauptschuldnerin geführt hätten, ist nicht dargetan. Die Gemeinschuldnerin schuldete auch keine Aufklärung über die Schwierigkeit, ohne zusätzliche Sicherheiten weitere Finanzierungsmittel zu erhalten. Denn der Beklagte war sich im Klaren darüber, daß unter Zugrundelegung der Finanzierungszusage der Gemeinschuldnerin vom 27. Dezember 1995 eine Deckungslücke bestand.

Ende der Entscheidung

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