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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 18.12.2003
Aktenzeichen: IX ZR 186/02
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 543 Abs. 2 Nr. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
18. Dezember 2003
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter, Kayser und Vill
am 18. Dezember 2003
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 3. Juli 2002 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 65.850,14 € festgesetzt.
Gründe:
Die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe der Fortbildung des Rechts und der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) sind nicht gegeben.
1. Die feststehenden Grundsätze der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Substantiierungslast des Anwalts, dem die Unterlassung einer vertraglich gebotenen Handlung vorgeworfen wird (BGHZ 126, 217, 225; BGH, Urt. v. 5. Februar 1987 - IX ZR 65/86, NJW 1987, 1322, 1323; v. 3. Dezember 1992 - IX ZR 61/92, NJW 1993, 1139, 1140; v. 4. Juni 1996 - IX ZR 246/95, WM 1996, 1841, 1842), bedürfen zur Entscheidung des Streitfalls keiner Ergänzung.
2. Eine Abweichung von der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Frage, nach welchen Maßstäben zu beurteilen ist, wie der Ausgangsprozeß bei pflichtgemäßem Verhalten des Anwalts geendet hätte (vgl. BGHZ 133, 110, 111; 145, 256, 259 ff), läßt sich dem Berufungsurteil nicht entnehmen.
Ende der Entscheidung
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