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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 18.03.1999
Aktenzeichen: IX ZR 186/98
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 554 b
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZR 186/98

vom

18. März 1999

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter

am 18. März 1999

beschlossen:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 21. April 1998 wird nicht angenommen.

Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 395.489,60 DM festgesetzt.

Gründe

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO); das Berufungsgericht hat die Verjährungseinrede im Ergebnis zu Recht durchgreifen lassen. Die Verjährungsfrist begann bereits mit dem durch das Verwaltungsgericht Koblenz am 30. September 1991 erlassenen Urteil zu laufen;

denn nach der nunmehr geltenden Rechtsprechung des Senats tritt der Schaden ein, sobald die erste dem Mandanten ungünstige Entscheidung ergangen ist (Senatsurt. v. 12. Februar 1998 - IX ZR 190/97, WM 1998, 786, 787 f).

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