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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 24.09.2009
Aktenzeichen: IX ZR 187/07
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 543 Abs. 2 |
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter,
den Richter Vill,
die Richterin Lohmann und
die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape
am 24. September 2009
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 21. September 2007 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 71.502,79 EUR festgesetzt.
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg, weil sie keinen Grund aufzeigt, der eine Entscheidung des Revisionsgerichts erforderte (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Die geltend gemachte Divergenz zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hinsichtlich des Umfangs der Anforderungen, die an die Aufklärungsund Beratungspflicht eines Anwalts vor Abschluss eines Vergleichs zu stellen sind, liegt nicht vor.
Das Berufungsgericht hat die mit der Klage geltend gemachte Pflichtverletzung geprüft, nämlich dass der Beklagte dem Kläger vor Vergleichsabschluss erklärt haben soll, im Falle seines Obsiegens im sozialgerichtlichen Verfahren kämen die Rentenzahlungen nicht dem Kläger zugute, sondern würden vollständig mit den Zahlungen der BfA verrechnet. Der Kläger hat den Beweis, dass der Beklagte diese unzutreffende Auskunft erteilt hat, nicht führen können.
Entgegen der Beschwerde lässt sich dem Berufungsurteil nicht die Auffassung entnehmen, dass eine Pflichtverletzung nur im Falle dieser behaupteten falschen Auskunft vorliegen könne. Die Beschwerde zeigt nicht auf, dass gegen den Beklagten im Rechtsstreit auch andere Pflichtverletzungen geltend gemacht worden sind und deshalb vom Berufungsgericht zu prüfen gewesen wären. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde kann eine Pflichtverletzung nicht neu geltend gemacht werden (BGH, Urt. v. 13. März 2008 - IX ZR 136/07, NJW-RR 2008, 1235, 1237 Rn. 24; Beschl. v. 16. Dezember 2008 - IX ZR 243/06 Rn. 2).
Eine Verletzung des Grundrechts des Klägers auf rechtliches Gehör liegt nicht vor.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO).
Ende der Entscheidung
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