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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 17.06.2003
Aktenzeichen: IX ZR 188/01
Rechtsgebiete: GesO, BGB, KO
Vorschriften:
GesO § 10 | |
GesO § 10 Abs. 2 | |
BGB § 203 Abs. 2 | |
KO § 41 Abs. 1 Satz 1 | |
KO § 41 Abs. 1 Satz 2 |
Entscheidung wurde am 22.07.2003 korrigiert: im ersten Satz des Tenors wurde der Name des Rechtsanwalts anonymisiert
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
17. Juni 2003
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Kirchhof, Raebel, Kayser, Dr. Bergmann und Neskovic
am 17. Juni 2003
beschlossen:
Tenor:
Dem Kläger wird Prozeßkostenhilfe für die Revisionsinstanz bewilligt und Rechtsanwalt Dr. v. P. beigeordnet.
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 21. Juni 2001 wird nicht angenommen.
Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 161.898,37 € festgesetzt.
Gründe:
Die Revision wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554b ZPO a.F.).
Die Anfechtungsfrist des § 10 Abs. 2 GesO ist durch das innerhalb der Frist eingegangene vollständige und ordnungsgemäß begründete Prozeßkostenhilfegesuch und die nach Bewilligung der Prozeßkostenhilfe in angemessener Frist eingereichte Klage gewahrt (vgl. Senatsentscheidungen vom 22. Februar 2001 - IX ZR 191/98, ZIP 2001, 1380, 1383 und vom 22. März 2001 - IX ZR 407/98, ZIP 2001, 893, 895). Wie gemäß § 41 Abs. 1 Satz 2 KO für die konkursrechtliche Anfechtung ist auch bei den Anfechtungstatbeständen des § 10 GesO der Lauf der Anfechtungsfrist entsprechend § 203 Abs. 2 BGB a.F. gehemmt (vgl. Eckardt, Die Anfechtungsklage wegen Gläubigerbenachteiligung, 1994, S. 367; Huber, in: Gottwald, Insolvenzrechts-Handbuch 2. Aufl. Nachtrag GesO III E Rn. 7; Smid/Zeuner, GesO 3. Aufl. § 10 Rn. 151, 154). Daß die Anfechtungsfrist des § 10 Abs. 2 GesO im Gegensatz zu § 41 Abs. 1 Satz 1 KO zwei Jahre beträgt, steht einer Übertragung der Wertung des § 41 Abs. 1 Satz 2 KO nicht entgegen.
Ende der Entscheidung
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