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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 18.03.2009
Aktenzeichen: IX ZR 188/08
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 4 Abs. 1 2. HS |
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter,
den Richter Vill,
die Richterin Lohmann sowie
die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape
am 18. März 2009
beschlossen:
Tenor:
Die Gegenvorstellung des Beschwerdeführers gegen die Streitwertfestsetzung gemäß Beschluss vom 18. Februar 2009 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Zutreffend geht der Beschwerdeführer davon aus, dass der vom Senat für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde festgesetzte Streitwert zu einem erheblichen Teil kapitalisierte Zinsen enthält.
Bei dem betreffenden Zinsbetrag von insgesamt 33.497,05 EUR handelt es sich jedoch nicht um Nebenforderungen, die gemäß § 4 Abs. 1 2. Halbsatz ZPO für den Streitwert unbeachtlich wären. Zinsforderungen sind ausnahmsweise keine Nebenforderungen, wenn sie Teil eines einheitlichen Gesamtanspruchs sind. Das hat die Rechtsprechung insbesondere angenommen, wenn ein Schaden eingeklagt wird, der entgangene Zinsen und/oder Nutzungen mit umfasst (BGH, Beschl. v. 29. April 1971 - III ZR 142/70, KostRsp ZPO § 4 Nr. 30; vgl. auch OLG Schleswig, SchlHA 1951, 46 f; ebenso Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl. § 4 Rn. 32).
So verhält es sich im Streitfall. Der Beschwerdeführer hatte denjenigen Schaden eingeklagt, der ihm durch die nach seiner Auffassung mangelhafte Vertretung durch die Beschwerdegegnerin entstanden war. Zu diesem Schaden gehörten auch die Prozesszinsen, die er - ausgehend von seiner Rechtsposition - erhalten hätte, wenn die Beklagte die Vorprozesse ordnungsgemäß geführt hätte.
Nebenforderung im Sinne des § 4 Abs. 1 2. Halbsatz ZPO sind nur diejenigen (nicht ausgerechneten) Zinsen, die der Beklagte im vorliegenden Regressprozess wegen Nichterfüllung jenes Schadensersatzanspruchs aus Verzug bzw. § 291 BGB fordert. Ihre Berechtigung hängt von der Berechtigung der Schadensersatzforderung als Hauptforderung ab.
Ende der Entscheidung
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