Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 03.05.2005
Aktenzeichen: IX ZR 189/02
Rechtsgebiete: EGZPO


Vorschriften:

EGZPO § 26 Nr. 8
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZR 189/02

vom 3. Mai 2005

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser, Neskovic und Vill

am 3. Mai 2005

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 21. Juni 2002 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 28.905,35 € festgesetzt.

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die Beschwerdeführerin nicht dargelegt hat, daß sie mit der beabsichtigten Revision die Abänderung des Berufungsurteils in einem Umfang erstreben will, der die Wertgrenze von 20.000,-- € aus § 26 Nr. 8 EGZPO übersteigt.

Damit das Revisionsgericht bei Prüfung der Zulässigkeit der Beschwerde feststellen kann, ob diese Wertgrenze überschritten ist, muß der Beschwerdeführer während der Geltungszeit der Übergangsregelung des § 26 Nr. 8 EGZPO nicht nur die Zulassungsgründe (§ 544 Abs. 2 Satz 3, § 543 Abs. 2 ZPO) innerhalb laufender Begründungsfrist vortragen, sondern auch darlegen, daß er mit der beabsichtigten Revision die Abänderung des Berufungsurteils in einem Umfang erstreben will, der die Wertgrenze von 20.000,-- € übersteigt (BGH, Beschl. v. 27. Juni 2002 - V ZR 148/02, WM 2002, 2431, 2433).

Hieran fehlt es. Die Klägerin hat lediglich beantragt, die Revision in vollem Umfang zuzulassen. Sie hat jedoch nicht dargelegt, daß damit die Wertgrenze von 20.000,-- € überstiegen wird. Aus dem der Beschwerde beigefügten Berufungsurteil läßt sich schon zu der Beschwer der Klägerin nichts entnehmen, weil die Berufungsanträge nicht wiedergegeben sind. Auch deshalb kann aus dem Umstand, daß die Klägerin die Zulassung der Revision in vollem Umfang erstrebt, nichts zur Höhe des Beschwerdegegenstandes abgeleitet werden (vgl. hierzu BGH, Beschl. v. 27. Juni 2002 aaO S. 2432).

Zwar werden Angaben zum Beschwerdegegenstand dann entbehrlich, wenn der Streitgegenstand nicht teilbar und die Wertgrenze zweifelsfrei überschritten ist (BGH, Beschl. v. 25. Juli 2002 - V ZR 118/02, WM 2002, 1899; Beschl. v. 15. Juli 2003 - XI ZR 93/02, BGHR EGZPO § 26 Nr. 8 - Darlegungen 1).

Diese Ausnahme liegt hier jedoch nicht vor; entsprechende Feststellungen sind anhand der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung nicht möglich.

Ende der Entscheidung

Zurück